Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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ondentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister, Ritter des Nothen Adler- 
Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Aitter des Johanniter-Ordens u. s. w. 
und « 
Ihre Majestäten der erste und zweite König von Slam: 
Seine Königliche Hoheit den Prinzen Kromema Lu-ang Wongsa Tl. raat Sen- 
nit, 
Seine Excellenz Tschaupraja Sisuriwong Samuha Prakralahoom, Oberbe- 
fehlshaber der Truppen und General-Gouverneur der südwestlichen Provinzen, 
Seine Excellenz Tsch aupraja Rawiwong Maha Kosatibodi, Minister der Aus- 
wärligen Angelegenheiten und General.Gonverncur der Ostküste des Golfs von 
Siam, 
Seine Excellenz Tschaupraja Jommerat, Gouverneur der Stadt Bangkok und ih- 
rer Umgebungen, 
Seine Excellenz Praja Montri Prakralahoom Fainiie, General. Gouverneur 
der nördlichen Provinzen, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche in guter und gehöriger 
Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artitel 1. 
Zwischen den contrahirenden Deutschen Staaten einerseits und Ihren Majestäten 
dem ersten und zweiten Könige von Siam, Ihren Erben und Nachfolgern andererseits, 
sowie desgleichen zwischen den beiderseitigen Staats= Angehörigen soll dauernder Friede 
und unwandelbare Freundschaft bestehen. 
Die beiderseillgen Untertbanen sollen in den Gebieten des anderen Theils vollstän- 
digen Schuy für Person und Eigenthum genießen. 
Es soll den Unterthanen und Schiffen der Hohen vertragschließenden Mächte voll- 
kommene Freiheit des Haudels und der Schifffahrt in jedem Theile ihrer beiderseitigen 
Gebiete zustehen, wo immer Handel oder Schifffohrt den Angehörigen oder Schiffen der 
am meisten begünstigten Nation gegenwäriig gestattet ist, oder künftig gestattet werden 
möchte. 
Artitel 2. 
Die Hohen vertragschließenden Theile erkennen sich gegenseitlg das Recht zu, in 
den Häsen und Siädten ihrer respectiven Staaten General-Konsuln, Konsuln, Vice- 
Konsuln und Konsular-Agenten zu bestellen, und sollen die erwähnten Beamten dieselben 
Vorrechte, Freiheiten, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich die betreffenden.
	        
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