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zu nehmen. Wenn jedoch ein Siamesischer Unterthan irgend einem besonderen Herrn
angehört oder Diensie schuldei, so darf er sich bei cinem Deutschen Angehörigen obne die
Zustimmung seines Herrn nich! verdingen. Hat er es dennoch gethan, so ist das Dienst-
verhällniß, wenn in dem Diensivertrage nicht eine noch kürzere Frist verabredet worden
ist, oder der Deutsche Angebörige den Siamesischen Diener nicht sogleich entlassen will,
als nur auf drei Monate eingegangen anzusehen, und ist der Deuische Angehörige ver-
pflichtel, während dieser Zeit zwei Driltheile des bedungenen Lohnes nicht an den Siame=
üschen Diener, sondern an denjenigen zu zahlen, welchem Leyterer angehört oder Dirnste
schuldet.
Wenn Siamesen, die im Dienste eines Deutschen Unterihanen slehen, die Siame-
sischen Gesetze übertreien, oder wenn Siamesische Verbrecher oder Flüchtlinge bei einem
Deutschen Unteuthanen in Siam ihre Zuflucht suchen, so soll, auf erfolgten Nachweie ih-
rer Schuld oder ihres Fluchwersuches, der Deuische Konsular. Beamte die nöthigen Maß-
regeln ergreifen, um die Auslieferung derselben an die Siamesischen Behörden zu be-
werkstelligen.
Artikel 7.
Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten sollen nicht wider ihren Willen
im Königreiche Siam zurückgehalten werden dürfen, es sei denn, die Siamesischen Be-
börden könnten dem Deuischen Konsular-Beamten darthun, daß rechtmäßige Gründe für
ein solches Verfabren vorliegen.
Innerhalb der durch Arktikel 5. dieses Vertrages festgestellten Grenzen steht es den
Unterthanen der Deutschen kontrahirenren Staaten frei, ohne Hinderung oder Aufenthalt
irgend welcher Art zu reisen, vorausgesetzt, daß sie im Bes#e eines vom Konsular-Be-
amten unterzeichneten Passes sind, der in Siamesischer Sprache Namen, Gewerbe und
Personalbeschreibung des Reisenden enthält und von der zuständigen Siamesischen Be-
börde gegengezeichnek ist.
Sollten sie über die besagten Grenzen hinauszugehen und im Innern des König-
reichs Siam zu reisen wünschen, so müssen sie sich einen, auf Ansuchen des Konsular=
Beamten ihnen zu ertheilenden Paß der Siamesischen Behörden verschaffen, und darf
solcher Pah niemals verweigerl werden, es sei denn mit Zustimmung des Konsular-Be-
amten der Deutschen kontrahirenden Staaten.
Artikel 8.
Unterthanen der Deutschen kontrohirenden Staaten dürfen innerhalb der im Ar-
likel §. bezeichueten Grenzen Ländereien oder Mlanzungen kausen und verkaufen, pach-
lten oder verpachten, auch Häuser bauen, miethen, kaufen oder vermielhen und verkaufen.
Jedoch steht die Befugniß 4%