Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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erfolgten Nachweis der Skrafbarkeit des Angeklagten, sofort dessen Verhaftung geuehmi- 
gen. Jede Hehlerei oder Connivenz soll beiderseits auf das Sorgsältiyste vermieden werden. 
Artikel 13. 
Sollte ein Unterthan eines der Deutschen kontrahirenden Staaten, der im König. 
reich Siam ein Geschäft treibt, insolvent werden, so hat der Deutsche Konsular-Beamte 
sein sämmtliches Vermögen in Beschlag zu nehmen, um dasselbe pro rata unter die Gläu= 
biger vertheilen zu können. Von Seiten der Siamesischen Behörden soll dem Konsular- 
Beamten zu dem Ende alle Untersiürung zu Theil werden. Lepterer soll kein Mitrel 
unversucht lassen, um auch solches Vermögen zum Besten der Gläubiger einzuziehen, wel- 
ches der Fallit in anderen Ländern besipen möchte. In gleicher Weise sollen in Siam 
die Behörden des Königreichs das Vermögen derjenigen Siamefischen Unterthanen adju- 
dleiren und vertheilen, welche ihren Geschäfts-Verbindlichkelten gegen Unterthauen der 
kontrahirenden Deutschen Staaten nicht sollten nachkommen können. 
Artikel 14. 
Sollte ein Siamesischer Unterthan einem Deutschen Staatsangehörigen die Zahlung 
einer Schuld verweigern oder ihr auszuwelchen suchen, so sollen die Siamesischen Behör- 
den dem Glänbiger jede Hülfe und Erleichlerung gewähren, damit er zu dem Seinigen 
komme. In gleicher Weise soll der Deuische Konsular-Beamie Slamesischen Unterthauen 
allen Beistand leisten, um in den Besiy ihrer elwaigen Forderungen gegen Unterthanen 
der kontrahirenden Deutschen Staaten zu gelangen. 
Artikel 15. 
Im Falle des Ablebens eines ihrer respectiven Unterthanen in dem Gebiele des 
einen oder des andern der Hohen vertragenden Theile, soll sein Nachlaß dem Vollstrecker 
seines letzten Willens, oder in dessen Eimangelung der Familie oder den Geschäftstheil- 
habern des Verstorbenen übergeben werden. Hat der Verstorbene auch kelne Verwandte 
oder Geschäftstheilhaber, so soll sein Nachlaß in den Staaten der Hohen vertragenden 
Theile, soweit die Gesehe des bandes es gestatten, dem Gewahrsam der respccliven Kon- 
sular. Beamten übergeben werden, auf daß diese in üblicher Welse nach den Gesetzen und 
Gewohnheiten ihres Landes damit verfahren. 
Artikel 16. 
Krlegsschiffe eines der kontrahirenden Deutschen Staaten dürsen in -den Fluß ein- 
laufen und bei Paknam Anker wersen; wollen sie aber nach Bangkok hinausgehen, so 
müssen sie zuvor die Siamesischen Behörden davon benachrichtigen und sich mit denselben 
über den Ankerplay verständigen.
	        
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