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Barre, hal eine Geldstrafe bis zu achthundert Ticals und Konfiskation des geschmuggel-
ten oder ausgeladenen Guts zu gewärtigen.
5.
Sobald ein Deutsches Schiff seine Ladung gelöscht und seine neue Fracht wieder
eingenommen, alle Abgaben bezahlt und ein richtiges Manisest seiner Ausfuhr-Ladung.
dem Deutschen Konsular-Beamten übergeben hat, soll dem Schiffer ein Siamesischer Kla-
rirungsschein ertheilt werden, und der Konsular= Beamte wirb dann, wenn nicht sonstige
gesepliche Hindermisse der Abreise des Schiffes entgegenstehen, dem Kapilain die Schlffs-
papiere wieder zustellen, und dem Schisse die Abfahrt gestatten. Ein Zollhaus-Beamter
wird das Schiff nach Paknam begleiten; dort wird es von den Zollhaus-Beamten die-
ser Station inspizirt werden und wird die bei der Ankunft zur Verwahrung abgeliefer-
ten Kanonen und Munition zurückerhalten.
6.
Alle Jollhaus-Beamten sollen ein Abzeichen tragen, woran sse als solche erkannt
werden können, wenn sic in Ausübung ihres Amtes begriffen sind, und es sollen immer
nur zwei Zollhaus-Beamte auf einmal an Bord eines Deutschen Schisses kommen dür-
sen, es sei denn, daß eine gröhere Zahl erforderlich wäre, um Schmuggel-Gut in Be.
schlag zu nehmen.
(gez.) Graf Culenburg.
(L. S.
(gez.) Krom · ma Lu · ang Wongsc Ti · raat Sen · nit.
(I. S.)
(gez.) Tschaupraja Sisurlwong Samuha Prakralahoom.
8)
(ge.) Fschsupmja Nw Maha Kosatibodi.
( S
(gez.) Tschaupraja Jommerat.
(I. S.)
(Gez.) Praja Montri Prakralahoom Fainiie.
(I. S.)