Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Barre, hal eine Geldstrafe bis zu achthundert Ticals und Konfiskation des geschmuggel- 
ten oder ausgeladenen Guts zu gewärtigen. 
5. 
Sobald ein Deutsches Schiff seine Ladung gelöscht und seine neue Fracht wieder 
eingenommen, alle Abgaben bezahlt und ein richtiges Manisest seiner Ausfuhr-Ladung. 
dem Deutschen Konsular-Beamten übergeben hat, soll dem Schiffer ein Siamesischer Kla- 
rirungsschein ertheilt werden, und der Konsular= Beamte wirb dann, wenn nicht sonstige 
gesepliche Hindermisse der Abreise des Schiffes entgegenstehen, dem Kapilain die Schlffs- 
papiere wieder zustellen, und dem Schisse die Abfahrt gestatten. Ein Zollhaus-Beamter 
wird das Schiff nach Paknam begleiten; dort wird es von den Zollhaus-Beamten die- 
ser Station inspizirt werden und wird die bei der Ankunft zur Verwahrung abgeliefer- 
ten Kanonen und Munition zurückerhalten. 
6. 
Alle Jollhaus-Beamten sollen ein Abzeichen tragen, woran sse als solche erkannt 
werden können, wenn sic in Ausübung ihres Amtes begriffen sind, und es sollen immer 
nur zwei Zollhaus-Beamte auf einmal an Bord eines Deutschen Schisses kommen dür- 
sen, es sei denn, daß eine gröhere Zahl erforderlich wäre, um Schmuggel-Gut in Be. 
schlag zu nehmen. 
(gez.) Graf Culenburg. 
(L. S. 
(gez.) Krom · ma Lu · ang Wongsc Ti · raat Sen · nit. 
(I. S.) 
(gez.) Tschaupraja Sisurlwong Samuha Prakralahoom. 
8) 
(ge.) Fschsupmja Nw Maha Kosatibodi. 
( S 
(gez.) Tschaupraja Jommerat. 
(I. S.) 
(Gez.) Praja Montri Prakralahoom Fainiie. 
(I. S.)
	        
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