Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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6) Ministerial. Bekanntmachung v. 23. Nov. 1864, eine mit der Slaatsregierung des Herzoglh. S. · Altenburg zu 
22. Juni- 
der Convention wegen Beförderung der Civilrechtspflege vom at 
  
1832 geeinigte Zufazbestia- 
mung betr. 
Auf Grund stattgefundener Verhandlungen haben sich die Staatsregierungen des 
Fürstenthums Reuß jüng. Linie und des Herzogthums Sachsen-Altenburg zu einer Zu- 
sabbestimmung zu der zwischen beiden Staaten bestehenden Konvention wegen Beförderung 
der Civilrechtspflege kon-24 1832 geeinigt, welche folgendermaßen lautet: 
In den Fällen, wenn ein Unterthan des einen Staats in dem Terri- 
torium des andern Staats verslirbt, ist unbeschadet der von dem Gerichte des 
Nachlaßortes vorzunehmenden ersien Sicherungsmaahregeln stets die Gerichts- 
behörde des Heimathsorts des Verstorbenen zur Regulirung des Nachlasses 
und eintretenden Falls zur Erhebung der Erbschaftssteuer berechtigt, resp. 
verpflichtet. In gemischten Kirchen= und Schulgemeinden (5§. 7 und 19 
des zwischen den beiderseitigen Staatsreglerungen resp. Kirchenregimenten 
über die kirchlichen und Schulverhältnisse abgeschlossenen Rezesses vom 1./17. 
März 1859) ist völlig unbeschodet der dort geordneten eventnellen Unter- 
stützungs-Verpflichtung der sämmtlichen betreffenden Gemeinden, die Heimaths- 
hörigkeit der Wittwe oder Kinder des Geistlichen oder Schullehrers so lange, 
bis sie anderwärts ein neues Heimathöorecht im landesgeseplichen Wege aus- 
drücklich erworben haben, in demjenigen Staate anzunehmen, in dessen Ter- 
titorium die Amtswohnung gelegen ist. 
Solches wird zur Kenntnihnahme und Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Gera, am 23. Novbr. 1864. 
Faürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        
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