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6) Ministerial. Bekanntmachung v. 23. Nov. 1864, eine mit der Slaatsregierung des Herzoglh. S. · Altenburg zu
22. Juni-
der Convention wegen Beförderung der Civilrechtspflege vom at
1832 geeinigte Zufazbestia-
mung betr.
Auf Grund stattgefundener Verhandlungen haben sich die Staatsregierungen des
Fürstenthums Reuß jüng. Linie und des Herzogthums Sachsen-Altenburg zu einer Zu-
sabbestimmung zu der zwischen beiden Staaten bestehenden Konvention wegen Beförderung
der Civilrechtspflege kon-24 1832 geeinigt, welche folgendermaßen lautet:
In den Fällen, wenn ein Unterthan des einen Staats in dem Terri-
torium des andern Staats verslirbt, ist unbeschadet der von dem Gerichte des
Nachlaßortes vorzunehmenden ersien Sicherungsmaahregeln stets die Gerichts-
behörde des Heimathsorts des Verstorbenen zur Regulirung des Nachlasses
und eintretenden Falls zur Erhebung der Erbschaftssteuer berechtigt, resp.
verpflichtet. In gemischten Kirchen= und Schulgemeinden (5§. 7 und 19
des zwischen den beiderseitigen Staatsreglerungen resp. Kirchenregimenten
über die kirchlichen und Schulverhältnisse abgeschlossenen Rezesses vom 1./17.
März 1859) ist völlig unbeschodet der dort geordneten eventnellen Unter-
stützungs-Verpflichtung der sämmtlichen betreffenden Gemeinden, die Heimaths-
hörigkeit der Wittwe oder Kinder des Geistlichen oder Schullehrers so lange,
bis sie anderwärts ein neues Heimathöorecht im landesgeseplichen Wege aus-
drücklich erworben haben, in demjenigen Staate anzunehmen, in dessen Ter-
titorium die Amtswohnung gelegen ist.
Solches wird zur Kenntnihnahme und Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht.
Gera, am 23. Novbr. 1864.
Faürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.