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von Tabaksbläͤttern, Tabaksstengeln und Tabaksfabrikaten nach Zollgewicht mit den
Saͤßen erhoben, welche durch den Anhang zum Verelns- Zolltarif bekannt gemacht werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigesügtem Fürstlichen
Infiegel.
Schloß Osterstein, am 18. April 1865.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschnelder. Dr. E. v. Beulwip.
2) Gesetz vom 19. April 1865, den Vereins-Jolltarif betr.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jun.
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein 2c. 2c. "
Nachdem die Regierungen der zum Jollvereine gehörigen Staaten über den in der
Anlage enthaltenen, vom ersten Juli 1865 an in sämmtlichen Staaten des Zollvereins
in Wirksamkeit zu sehenden Zolltarif sich geeinigt haben, so verordnen Wir mit Zu-
stimmung des Landtags, daß dieser Tarlf, wie derselbe mit dem dazu gehörigen Anhange,
die Uebergangsabgaben von vereinsländischen Erzeugnissen betreffend, nachsiehend bekanm
gemacht wird, vom ersten Juli 1865 an geseyliche Giltigkeit haben soll.
Vom Einnitte seiner Wirksamkeit an ist unter dem in Gesetzen und Verordnungen
erwähnten allgemelnen Eingangszoll oder der allgemeinen Eingangsabgabe ein Zollsat
von 15 Silbergroschen oder von 52½ Kr. zu verstehen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserem beigefügten Fürül
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 19. April 1865.
(L. S.) Heinrich LIXVII.
v. Harbou. v. Bretschneide r. Dr. E. v. Beulwiß.