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Vereins-Zolltarif
vom 1. Juli 1865 an.
Erste Abtheilung.
Bestimmungen über die Einfuhr.
Vorbemerkungen.
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangsgzolle frei, wenn die dabei bezeich.
Voraussehungen zutreffen:
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Blehzucht eines einzelnen, von der Zollgrenze
durchschntttenen Landgutes, dessen Wohn- und Wirhhschaftsgebäude innerhalb die-
ser Grenzen belegen sind.
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleldungsstücke und Wäsche, ge-
brauchte Fabrik-Geräthschasten und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden
zur eigenen Benupung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleldungsstücke,
Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind,
welche sich aus Veranlassung ihrer Verhelrathung im Lande niederlassen.
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungssiücke und Wäsche, welche
erweislich als Erbschaftsgu eingehen, auf besondere Erlaubniß.
Kleidungssiücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhrleule und
Schtffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker,
sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künsiler zur Ausübung ihres
Berufes mit sich führen, inglelchen getragene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie
andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen voraus-
gehen oder nachfolgen; Verzebrungs-Gegenstände zum Reiseverbrauche.
Wagen und MWasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum
Personen= und Waaren-Transporte dienen und nur deshalb elngehen, die Wasser-
fahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventariensiücke, in-
sofern die Schisse Ausländern gehören, oder insofern inländische Schisse die näm-
lichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an
Bord hatten; Wagen der Reisenden, auf besondere Erlaubnih auch in dem Falle,
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