Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

316. 
  
Benennung der Gegenstände. 
Maß. 
stab der 
Vergol= 
lung. 
Abgabensätze 
  
nach dem nach dem 
an. Thal. 
u 
  
Fuß 
. di. xzr 
52 ½,Gul- 
den-Fuß 
Für 
Tara 
wird vergütet 
vom Zeniner 
Brutto:Gewitht 
Pfund. 
  
in Verbindung mit anderen Materialien, 
sowcit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 
Anmerk. zu c. und c. Glasmasse, sowie Glas- 
töhren und Glasstängelchen, ohne 
Unterschied der Farde, zur Perlen- 
bereitung und A#m#ssgessbelferel, auch 
Glasurmasse 
Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter 
Nr. 41 genannten, sowie Waaren aus sol. 
chen Thierhaaren; Menschenhaare; Zedern 
und Borsten: 
a. Hüa einschließlich der Menschenhyare, 
chechelt, gesolten, gefärbt, auch in 
bobtes orm gelegt; Fie (Feder= 
spulen), rehe und geze 
b. Haare, gesponnen, # 9 Verbindung 
mit den, unter Nr. 22 begriffenen 
Spinnstoffen; Federn, auch gefirbte, so- 
weit sie nicht vorstehend unter u. oder 
unter Nr. 18 begriffen sind; Borsten 
c. Oellücher, ingleichen gan) grobe Fußdecken, 
auch in Verbinung mit Werg: ganz 
grobe Filze 
Gerets, andere, auch mit anderen Ge. 
spinusten gemischt, sofern mindestens die 
Kanze Keite oder der banze Linschlag aus 
Haaren besteht; Filze, an 
Anmerk. zu d. Gewebe aus berern und an- 
deren Gespinnsten, deren Keite 
oder Einschlag icht ganz aus 
Haaren besicht, werden, wenn 
sie Seide emthalten, nach Nr. 
a., in allen anderen Fäl- 
len so verzollt, als wenn sie 
Hüu nch enthielten. 
Häute und Fe 
a. Häute und zert, robe (grüne, gesalzene, 
lickene) zur bederbereitung; robe behaarte 
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