Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel II. 
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins oder ihre Rechtsnachsolger sollen in 
allen Theilen des Ottomanischen Reiches alle Gegenstände ohne Ausnahme, mögen es 
Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie dieses Landes sein, kaufen dürfen, sei es in 
der Absicht, damit Handel im Innern treiben zu wollen oder selbige auszuführen. 
Alle im Ottomanischen Reiche bestandenen Monopole, welche die Produkte des Acker- 
baues oder irgend ein anderes Erzeugniß betrasen, sind und bleiben für immer abge- 
schafft. Auch verzichtet die Hohe Pforte auf den Gebrauch der Teskeres, welche von 
den Ortsbehörden Behufs de# Ankaufs dieser Waaren oder des Transportes der ge- 
kausten von einem Ort zum andern erbeten worden sind. Jeder Versuch, welcher von 
irgend einer Behörde gemacht werden sollte, um die Unterthanen der Staaten des Zoll- 
vereins zu zwingen, sich mit dergleichen Erlaubnisscheinen oder Teskeres zu verse- 
hen, soll als eine Verletzung der Verträge angesehen werden, und die Hohe Pforte wird 
sosort mit Strenge alle Beamte, welchen eine solche Verletzung zur Last fällt, bestrasen, 
und sie wird die Unterthanen der Zollvereinsstaaten wegen der Verluste oder Beschwe- 
rungen, welche dieselben erweislich erfahren haben, schadlos halten. 
Artikel lII. 
Die Kaufleute der Staaten des Zollvereins oder ihre Rechtsnachfolger, welche ir- 
gend ein Erzeugniß des Bodens oder der Industrie der Türkei zu dem Zwecke kaufen 
werden, um solches für den Verbrauch im Innern des Ottomanischen Reiches wieder zu 
verkaufen, sollen bei dem Ankauf oder Verkauf dieselben Abgaben zahlen, welche unter 
glelchen Umständen von der meistbegünstigten Klasse der Ottomanischen Unterthanen oder 
Fremden, welche sich mit dem Handel im Innern beschäftigen, entrichtet werden. 
Artikel IV. 
Jedes Erzeugniß des Bodens oder der Industrie der Türkei soll, wenn es für die 
Ausfuhr gekauft ist, frei von jeder Art von Belastung und Abgabe durch die Kaufleute 
der Staaten des Zollvereins oder durch ihre Rechtsnachfolger nach einem zur Verschif- 
sung geeigneten Orte gebracht werden. Dort angekommen, soll es ein für allemal eine: 
Abgabe von acht vom Hundert seines Wertho entrichten, welche in jedem Jahre um eins 
vom Hundert ermäßigt wird, bis sie auf den lediglich zur Deckung der allgemeinen Ver- 
waltungs= und Aufsichtskosten bestimmten festen Betrag von eins vom Hundert vermindert ist. 
Artikel, welche am Verschiffungsorte für die Ausfuhr gekaust sind, und die Aus- 
sfuhrabgabe bereits entrichtet haben, dürfen in keinem Falle einer weiteren Ausfuhrab= 
gabe unterworfen werden, auch wenn sie aus einer Hand in die andere übergegangen 
sind.
	        
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