Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Zah#l#Pfunde: 
1120 = 1000 Bayerlschen Pfunden, 
2000 = 1000 Aheinbayerischen Kilogrammen. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zoll-Pfunde: 
26 = 25 Bayerischen Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayerischen Kilogramm, 
und 
Joll-Zentner: 
28 = 25 Bayerischen Zentnern zu 100 PMünden, 
2 = 1 Rhelubayerischen Ouintal zu 100 Kilogrammen. 
III. Werden Waaren unter Vegleitschein-Kontrole versandt, oder beharf es zu dem 
Waaren,Verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Sgr. oder 7 Kreuzer, 
für eln angelegtes Blei 1 Sgr. oder 3½ Kreuzer. 
Wegen der Mebgebühren (Meslunkosten) ist das Nöthige in den Mehordnungen ent- 
halten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
IV. a. Die Zölle werden entweder nach dem Brutko-Gewichte oder nach dem Nette- 
Gewichte erhoben. 
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem 
Justande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für Aufbewahrung und mit 
ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umge- 
bung wird Tara genaunt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwen. 
dig ein und dielelbe, wie es z. B. bei Syrep u. s. w. die gewöhnlichen Zässer 
sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Targ. Die kleineren 
zur unmiltelbaren Sicherung der Waaren nölhlgen Umschlleßungen (Flaschen. 
Papier, Pappen, Bindfaden und dergleichen) werden bel Ermittelung des Netto- 
Gewichts nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde 
Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten. 
U: Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben: 
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen 
Gulden und fünf und vierzig Krenzer vom Zentner nicht übersteigt; 
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarise 
ausdrücklich festgesetzt. sst.
	        
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