*
342
funde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Er-
mittelung anträgt.
MIII. a. Bei Neben-Zollämtern ersier Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle
S
0
2
nicht über fünf Thaler oder 83/8 Gulden vom Zentner belragen, in unbeschränk-
ter Menge eingehen.
Höher belegte Gegenstände dürsen nur dann durch solche Aemter eingeführt
werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal cingehenden Waaren den
Betrag von fünszig Thalern oder 87½ Gulden nicht übersteigen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter e#rler Klasse ohne Beschränkung
cbinsichtlich des Betrages erheben.
Bei Nebenämtern zweiter Klosse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Säten als 6 Thalern oder 10½ Gulden
nom Zeniner beleat sind, und Bieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasst
in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gesälle für die ganze Waaren.
ladung oder den ganzen Vieh-Transport den Betrag von zehn Thalern oder
17½ Gulden nicht übersteigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen
von höchsiens zehn Pfund im Emzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der
Maßgabe, daß auch die Gesälle von den in einem Transporte eingehenden Waa-
en solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden nicht über-
steigen dürfen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage
von zehn Thalern oder 17½ Gulden erheben.
Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz-Behörde erweilerkt
Abfertigungsbesugnisse erhalten, werden darüber geelgnete Bekanntmachungen
ergehen.
Die Gesälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern
dieselben nicht ausnahmsweise zur Erthellung von Begleitscheinen ermächtigt
werden. «
EsblkibcnbeidctAbgabcnekhcbuagaußckBetrachtundIvckdenitlchtvcksim.
Tit-alleWaakkitiQnantitåtenunter1J1909dksanlneko.—Gcfållcbktkåqe
vonwcnigckaloscchäSilvcwfcnnigenodereinemsjkutzerwndcnüberhaupt
nichtcthoben.Jabeidcklcchziehungenbleibeni111,Ialle.deoMißbkaicchöört-
liche Beschränkungen vorbebalten.
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der
sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Ent-
richtung der Eingangs- und Ausgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die
-kbesonderen Kundmachungen verwiesen.