Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

Hat ein Beamter mit dem Amte in Verbindung stehende Relsen ohne besondere 
Entschädigung oder gegen Bezug eines firirten Diäten- und Reisekosten-Bauschquantums 
oder gegen speciell normirte Säe zu machen, so hat es hierbei sein Bewenden. 
bleibt es nachgelassen, mit dem Vorstande einer Behörde ein Abkommen dahin zu tref- 
sen, daß dieser gegen eine innerhalb der etatmäßigen Mittel ihm zu gewährende feste 
Entschädigung auf die specielle Liguidation von Diäten und Reisekosten für sich oder die 
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8. 2. 
Behörde verzichtet. 
Militärs beziehen Diäten und Wohnungsvergütung bei einzelnen Versendungen 
nur, wenn denselben kein Quartier mit Naturalverpflegung gewährt wird. 
8. 3. 
An Diäten erhalten für jeden Tag 
— 
2) 
# 
1— 
— 
Staatsminister 
1. AInd.91 G& NON Mi„NTLNTTZNxT. 
diplomatische Vertreter, Präsident und Dlcepräsi- 
dent des Appellationsgerichts, der Chef des Bun- 
descontingents 
vortragende Räthe bei dem Minssieriun, Stabs= 
officiere, Mitglieder des Appellationsgerichts, der 
Oberstaatsanwalt, Arrisgeriteritrkeren, Land- 
räthe, Superiutendenten 
Mitglieder der Krei te, Landl isier, Staats- 
anwälte, Gehilfen des Oberstaatsanwalts, Justig= 
amtleute, Physici, Gymnasialdirectoren, Hauptleute, 
Hauptstaatskassirer, Vorstand der Mldisterialkanglei 
5) Secretäre des Ministeri#, des Appellationsgerichts, 
6) 
der Kreisgerichte, der Landrathsämter, Actuarien 
der Kreisgerichte und Iustizämter, ordinirte Geist- 
liche, säädrische Lehrer, Gerichtsärzte, Vorstände der 
Steuerämter, der Bergämter, Auditeurs, Batail= 
lonsärzte, Lientenanks, Bezickssienereinnchmer, Rech- 
nungs- und Steuerrevisoren, Calculatoren, Bür- 
germeister in den Städten und Stadträthe, We- 
gebauinspectoren 
Audikoren und Accessisten, 24irkahierirn, Gee 
5 Thlr. — 
Sgr. — AU#f 
Auch
	        
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