Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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voraus erhoben werden, wenn diese beiden Gattungen von Waaren die Meerengen der 
Dardanellen, des Bosporus oder des Schwarzen Meeres passiren, sei es, daß jene Waa- 
ren durch diese Meerengen auf denjenigen Schiffen passiren, welche sie angebracht haben, 
oder daß sie auf andere Schiffe umgeladen, oder daß sie, nachdem sie für die Ausfuhr 
verkauft worden, für eine bestimmte Zeit an das Land gesetzt werden, um an Bord an- 
derer Schiffe gebracht zu werden und ihre Reise fortzusetzen. In diesem letteren Falle 
sollen die Waaren in Constantinopel in den Magazinen der Zollverwaltung, genannt 
„Transit-Magazine", und an anderen Orten, wo keine Niederlagen vorhanden sind, unter 
der Aussicht der Jollverwaltung niedergelegt werden. 6 
Artikel VIIl. 
Da die Hohe Pforte den Wunsch hegt, die Durchfuhr zu Lande mittelst allmäliger 
Zugeständnisse zu erleichtern, ist man übereingekommen, daß der Joll von drei vom Hun- 
dert, der bisher von den Waaren erhoben wurde, welche in die Türkei eingeführt wer- 
den, um nach andern Ländern gebracht zu werden, sofort auf zwei vom Hundert und 
am Ende von acht Jahren, von dem Tage des Auskausches der Ratifikationen des gegen- 
wärtigen Vertrags ab gerechuel, auf eine feste und endgültige Abgabe von eins vom 
Hundert ermähigt werden soll. 
Die Hohe Pforte behält sich gleichzeitig das Recht vor, durch ein besonderes Regle- 
ment Anordnungen zur Verhinderung von Defrandationen zu treffen. 
Artikel IK. 
Die Unterthanen der Jollverelnsstaaten, welche mit Erzeuguissen des Bedens oder 
der Industrie fremder Länder Handel treiben, sollen dieselben Abgaben bezahlen, und die- 
selben Rechte, Privilegien und Freiheiten genießen, wie fremde Unterthauen, welche mit 
Waaren ihres eigenen Landes handeln. 
Artikel X. 
Als eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels V. wird festgesetzt, daß 
Taback in jeder Gestalt und Salz künftig nicht zu den Waaren gehören sollen, welche 
die Unterthanen der Zollvereinsstaaten in die Türkei einzuführen befugt sind. Folgeweise 
sollen die Unterthanen der Zollvereinostaaten oder ihre Rechtsnachfolger, welche Taback 
oder Salz für den Verbrauch in der Türkei kaufen oder verkaufen, denselben Vorschriften 
unterworfen sein und dieselben Abgaben zu bezahlen haben, wie die meistbegünstigten mit 
diesen beiden Gegenständen Handel treibenden Ottomanischen Unterthanen. Als Gegen- 
leiüung für diese Beschränkung soll in Zukunft von den gedachten Waaren, wenn sie 
durch Unterthanen der Zollvereinss#aaten aus der Türkei ausgeführt werden, keinerlei 
Abgabe erhoben werden; es müssen aber die auszuführenden Mengen an Taback und
	        
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