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ist. Gemeinschaftlich ernannte Commissarlen haben, wenn nicht aus besonderen „Gründen
ihr Zusammenreisen unthunlich ist, die Transportkosten zu Wagen nur einfach aufzurech-
nen und überhaupt alle vorkommenden Trinkgelder und Ehrenausgaben hemeinschaftlich
anzusehen und bezüglich zu tragen, wenngleich im Zweisel die Bestimmung dessenigen
Commissars den Ausschlag giebt, welcher im Dienstrange oder eventuell im Dienstalten
vorgeht.
8. 10.
Der betreffenden Minisierialabtheilung bleibt es vorbehalten, für einzelne Behörden
bezüglich Beamte innerhalb der elalmäßigen Dispositionssumme den Maximalbetrag. fesi-
zustellen, welchen deren jährlicher Außvand an Diäten, Nachtquartier= und Transponlko-
sten ulcht übersteigen darf.
C. 11.
Neben gegenwärtigem Reglement bleiben:
die Taxordnung für die von den Ortsvorständen der Landgemeinden zu liqui-
direnden Gebühren vom 1. Juli 1852,
die Taxordnung für die Thierärzte vom 19. Mai 1842, bezüglich 2. Decem-
ber 1852,
die Gebührentaxe für Gerichtsbehörden vom 15. Dec#mber 1855,
die Gebührentaxe für die Bezirksgeometer vom 25. Mai 19857,
die Verordnung vom 21. Februar 1859, die Geschäftsbesugnisse und Obliegen=
heiten der Physicatsärzte betr., und
dle Gebührentaxe für die Verhandlungen in Strafsachen vom 28. April 1863
auch in den hier einschlagenden Bestimmungen in Kraft.