Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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eine herstammenden vder in demselben verfertigten Gegenstände sollen in Frankreich bei 
ihrer unmittelbaren Einfuhr zu Lande wie zur See unter der Flagge eines Zollvereins- 
staates oder unter französischer Flagge zu den, durch diesen Tarif festgestellten Eingangs- 
Abgaben, mit Einschluß der Zusatz-Decimen, zugelassen werden. 
Artikel 2. 
* * ( Die in dem Tarif B. zu gegenwärtigem Vertrage verzeichneten, aus Frankreich her- 
stammenden oder daselbst verfertigten Gegenstände sollen im Zollverein bei ihrer unmit- 
telbaren Einfuhr zu Lande wie zur See unter der Flagge eines Jollvereinsstaates oder 
unter französischer Flagge zu den, durch diesen Tarif festgestellten Eingangs-Abgaben zu- 
gelassen werden. 
Artikel 3. 
Die aus dem Zollverein herstammenden oder in demselben verfertigten Waaren, 
welche entweder über die Häfen der Hansestädte an der Elbe oder Weser, oder mitrelst 
der belgischen oder schweizerischen Eisenbahnen in Frankreich eingehen, sollen als unmit- 
telbar eingeführt angesehen werden, und zwar im letzteren Falle, wenn die Eisenbahn- 
wagen oder Kolli, welche die Waaren enthalten, von dem vereinsländischen Zollamte amt- 
lich verschlossen oder verbleit sind, die Vorlegeschlösser oder Bleie bei der Ankunft in 
Frankreich als unversehrt erkannt werden und die Beförderung nach Maaßgabe der, unter 
den Hohen vertragenden Theilen für den internationalen Eisenbahndienst getroffenen Ab- 
reden erfolgt. 
Die aus Frankreich herstammenden oder daselbst verferligten Waaren sollen bei ihrem 
Eingange in den Jollverein unter denselben Bedingungen genan die gleiche Behandlung 
genießen. 
Artikel 4. 
Die aus dem Zollverelne nach Frankreich und die von Frankreich nach dem Zoll- 
vereine ausgeführten Waaren jeder Art sollen beidersettig von allen Ausgangs-Abgaben 
frel sein. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstchend verzeichneten Lum- 
pen und Abfälle zur Papierfabrikation. Sie bleiben einer Ausgangsabgabe unterwor- 
sen, deren Betrag festgestellt ist, wie folgt: 
in Frankreich: 
für Lumpen und Abfälle aller Art zur Papierfabrikation, nicht von reiner 
Wolle, und für Halbzeug, 12 Frs. für 100 Kilo., 
für altes Thauwerk, getheert oder nicht getheert, 4 Frs. für 100 Kilo., 
im Jollverein: 
für Lumpen und Absälle aller Art zur Popierfabrikatlon, nicht von reiner
	        
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