Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Hohlglas, Fenerglas und anderce 
weibes Glaas · 251.—Ccnl.å 
Gt.iosiqschm.... ..—»so» / r 
Ulnamarin, künstlicher 6 „ 75„ 
Salmiak .. .10» „ 
Vareksoda 1 „ 505, 
Gebrannte Rüben- vme nie 1 „ 25 ,„, 
Zinnsalz 3 „ „ 
Artikel 6. 
Im Falle der Aufhebung oder Ermäßigung der bei der Ausfuhr französische Er- 
zeugnisse gegenwärtig gewährten Ausfuhr-Vergütungen, sollen die nach dem vorangehen, 
den Artikel von den Erzeugnissen zollvereinländischer Abstammung oder Fabrikation zu 
enmichtenden Zusah-Abgaben aufgehoben oder um den nämlichen Betrag herabgesetzt wer- 
den, um welchen jene Ausfuhr-Vergütungen ermäßigt worden ünd. 
Wenn die Aufhebung erfolgt, die Regierung aber die Darsiellung gewisser franzö- 
sischer Erzeugnisse einer Ueberwachung, Kontrole oder Verwaltungs, Aussicht unterwirft, so 
sollen die unmittelbaren oder mittelbaren Lasten, welche die französischen Fabrikanten zu 
tragen haben, durch eine entsprechende Zusatz-Abgabe auf die gleichartigen vereinsländi. 
schen Erzeugnisse ausgeglichen werden. 
Uebrigens ist verabredet, daß, wenn Auesubr-Vergiungen für andere Erzeugnisse 
französischer Fakrikation bewilligt, oder wenn die gegenwärtig gewährten Ausfuhr-Ver- 
Jütungen erhöht werden, die auf den Erzeugnissen zollvereinsländischer Abkunft oder Fa. 
Frikation ruhenden Abgaben eintretenden Falles um eine dem Betrage dieser Ausfuhr= 
Vergütungen oder Erhöhung der Vergütung gleiche Zusatz= Abgabe erhöht werden können. 
Die bei der Ausfuhr französischer Erzeugnisse bewilligten Ausfuhr-Vergütungen sol= 
len genau nur die inneren Steuern ersetzen, welche auf den gedochten Erzeugnissen oder 
auf den Stoffen, aus denen solche verfertigt sind, ruhen. 
Dem Zollverein sollen dieselben Befugnisse zustehen, welche Frankreich sich in den 
vorstehenden Bestimmungen vorbehälk. 
Artikel 7. 
Wenn einer der Hohen vertragenden Theile es nöthig findet, auf einen, in den Ta. 
risen zu gegenwärtigem Vertrage verzeichucten Gegenstand einheimischer Erzeugung oden 
Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag zu der inneren Steuer zu le- 
gen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einer gleichen oden 
entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden können.
	        
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