Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 8. 
Die aus den Gebieten des einen der beiden Theile herstammenden und in die lVe- 
bieie des anderen Theils eingeführten Waaren jeder Art sollen keinen höheren inneren 
oder Verbrauchs-Steuern unterworfen werden dürsen, als die gleichartigen Waaren ein- 
beimischer Erzeugung solche ennichten oder entrichten werden. Jedoch sollen die Ein- 
nangs.Abgaben um so viel erhöht werden dürfen, als die den einheimischen Produzen#en 
durch das innere Steuer-Spystem verursachten Kosten betragen. 
In Gemäßheit der im Zollverein bestehenden Verubredungen sollen französischr 
Weine, Branntweine und Fekte, welche der Eingangs, Verzollung unterlegen haten, auch 
in Zukunft von jeder weikeren, für Rechnung des Zollvereins, einzelner Vereinssiaaten 
oder einer Kommune oder Korporation erhobenen Steuer frei bleiben. 
Artikel 9. « 
Waaren aus Gold, Silber, Platin oder anderen edeln Metallen sollen, bei der 
Einfuhr aus dem Jollverein nach Frankreich oder umgekehrt, dem für die gleichartigen 
Waaren einheimischer Fabrikation besiehenden Konkrole-Verfahren unterliegen, und ein- 
tretenden Falles die Stempelungs= und Garankiegebühren nach denselben Grundsätzen. 
wie diese, bezahlen. 
Artikel 10. 
Unbeschader der, über die Behandlung von Erzeugnissen nicht zollvereinsländischen 
Ursprungs bei deren Einfuhr in Frankreich durch den gegenwärtigen Vertrag getresfenen 
Bestimmungen, sollen diese Erzeugnisse den Zuschlagzöllen unterliegen, welchen die umer 
französischer Flagge aus anderen als den Ursprungsländern nach Frankreich eingeführten 
rzeugnisse jept oder in Zukunft unterworfen werden. 
Artikel 11. 
Die aus Frankreich über die Landgrenze eingebenden Waaren jeden Ursprungs sellen 
bei dem Eingange in den Jollverein zu denselben Abgaben zugelassen werden, als wenn 
sic daselbst direkt aus Frankreich zur See und unter sranzösischer Flagge eingehen. 
Die aus dem Follverein über die Landgrenze eingehenden Waaren, mögen solche 
in dem Artikel 22. des Geseyes vom 28. April 1816 aufgeführt sein oder nicht, sollen 
zum inneren Verbrauch in Frankreich gegen Entrichtung derjenigen Abgaben zugelassen 
werden, welche für die unter französischer Flagge aus anderen als den Ursprungsländern 
kommenden Waaren bestehen. 
Artikel 12. 
Zur Erleichterung des gegenseltigen Grenzverkehrs mit landwithschaftlichen Erzeug. 
nissen sollen Getreide in Garben oder in Stroh, Hen. Stroh und Grünfutter beiderseile 
sollsrei eingeführt und ausgeführt werden
	        
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