Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 29. 
Zur Förderung der gegenseiligen Handelsbeziehungen werden die Hohen vertragen- 
den Theile die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den, den Jollvereln und. 
Frankreich verbindenden Eisenbahnen se weit erleichtern, alo die siskalischen Interessen es 
zulassen. 
Artikel 30. 
Die Besilmmungen des gegenwärtigen Handelsvertrags finden Anwendung auf Al- 
gerien, sowohl hinsichtlich der Ausfuhr der Erzeugnisse dieser Besitzung, als auch hin- 
sichtlich der Einfuhr der aus dem Zollverein herstammenden Waaren. 
Artikel 31. 
Jeder der beiden Hohen vertragenden Theile verpflichtet sich, dem anderen jede Be- 
Günstigung, jedes Vorrecht und jede Ermähigung der Eingangs= oder Ausgangs-Abga- 
ben für die in dem gegenwärtigen Vertrage verzeichneten oder nicht verzeichneten Gegen- 
siände zu Theil werden zu lassen, welche er einer driten Macht in der Folge zugestehen 
möchte. Sie machen sich ferner verbindlich, gegen einander keinen Einfuhrzoll oder Ein- 
fubrverbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu sehen, welches nicht zu gleicher Zeit auf 
die anderen Nationenen Anwendung fände. 
Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich jedoch, die Ausfuhr von Steinkohlen 
nicht zu verbieten. 
Artifel 32. 
Der gegenwärtige Vertrag soll während eines Zeitraums von zwölf Jahren, vom Tage 
des Austausches der Ratisikationen an gerechnet, in Kraft bleiben. Im Falle keiner der beiden 
Hohen vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf des gedachten Zeltraums seine 
Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufbören zu lassen, kundgegeben haben sollte, so 
bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem 
der eine oder der andere der Hoben vertragenden Theile denselben gekündigt hat. 
Wenn jedoch vor Ablauf des oben bezeichueten Zeitraums der Zollverein sich auf- 
lösen sollte, so ircien die in dem gegenwärligen Venrage enthaltenen wechselseitigen Ver- 
Mlichtungen gleichztitig mit den Jollvereins-Verträgen außer Kraft. 
Die Hohen vertragenden Tbeile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer 
Verständigung in diesen Verkrag jederlei Abänderungen, aufzunehmen, welche mit dem 
Geisie und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruche stehen, und deren Nößlich- 
keil durch die Erfahrung dargethan werden mochte. 
Er fiundet auf jeden deutscher Staat Anwendung, welcher später dem Zollverein 
beitritt.
	        
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