Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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soweit als diese Rechie nicht die Verabredungen der alten Verträge oder die durch die 
gegenwärtige Uebereinkunft den Unterthanen der Staalen des Zollvereins und ihrem 
Eigenthum bewilligten Privilegien offen-ar verlezen würden. 
Artikel XVI. 
Die Dauer dieses Vertrages, welcher nach erfolgter. Ratisication an die Stelle des 
Handels-Vertrages vom 10 /22. Oktober 1840 tritk, ist auf acht und zwanzig Jahre 
festgesett. Jeder der kontrahirenden Staaten behält sich das Necht vor am Ende des 
vierzehnten und des ein und zwanzigsten Jahres diejenigen Abänderungen in Vorschlag 
zu bringen, welche die Erfahrung als nütlich erwiesen haben möchte. 
Die in der gegenwärtigen Uebereinkunft getroffenen Verabredungen sollen in allen 
Theilen des Otlomanischen Neiches, das beißt, in den in Europa und Asien belegenen 
Besitzungen Seiner Kaiserlichen Majestät des Sullanc, in Egypten und in den übrigen, 
der Hohen Pforte gehörigen Theilen von Afrika, sowie in Serbien und den vereinigten 
Fürstenthümern der Moldau und Wallachei in Ausführung kommen. 
Die Hohen kontrahirenden Theile snd übereingekommen, Commissarlen zu ernennen, 
um den Tarif der nach dem gegenwärtigen Vertrage für die von den Unterthanen der 
Follvereinsstaaten in das Onmanische Reich einzuführenden Erzeugnisse des Bodens und 
der Industrie dieser Staaten, wie für die von den Unterthanen der Zollvereinsstaaten 
oder ihren Nechtsnachfolgern zur Ausfuhr gekauften Erzeugnisse des Bodens und der In- 
dustrie der Türkel zu erhebenden Abgaben festzuseten. Der auf diese Weise festgestellte 
neue Tarif soll sieben Jahre hindurch, vom Austausche der Ratisikation ab in Kraft 
bleliben. Jeder der Hohen vertragenden Theile soll das Recht haben, ein Jahr vor dem 
Ablauf dieses Zeitraumo auf eine Revision de Tarlfs anzutragen. Wird von dieser 
Besugniß zu gedachtem Jeilpunkte von keiner Seite Gebrauch gemachl, so soll der Tarif 
ferner auf sieben andere Jahre in gesetzlicher Kraft bleiben, von dem Tage an gerechnet, 
wo die ersten sieben Jahre abgelaufen sind, und eben dasselbe soll am Ende jeder fol- 
henden Periode von sieben Jahren stautfinden. 
Artifel XVII. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratisicirt und die Natificationen sollen binnen zwei 
Monaten, oder wenn es sein kann früher, zu Constantinopel ausgetauscht werden. 
Geschehen zu Constanlinopel, am 20. März 1862. 
(gez.) Rehfues. (gez) Aali. 
i (l. S.) 
 
	        
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