Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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66. Ist nur ein kleiner Theil einer Flur von der Zusammenlegung nicht berührt, oder 
erstreckt sich die Zusammenlegung auf die ganze Flur lediglich mit Ausschluß des eigentlichen 
Dorfcomplexes, oder sind ferner die zusammenzulegenden Grundstücke von mehreren Seiten von 
Grundstücken, auf welche die Zusammenlegung nicht ausgedehnt werden sell, umschlossen, so 
können die Interessenten im Interesse der Steuerregulirung und zur Beschleunigung derselben 
angehalten werden, durch den von ihnen angenommenen Geometer auch die ausgeschlossenen 
Grundstücke ganz oder theilweise mit vermessen zu lassen. 
Die Bestimmung hierüber steht dem Finanzministerium zu. 
Die Generalcommission hat zu diesem Behufe von den in der Einleitung begriffenen Zu- 
sammenlegungsgeschäften sofort, nachdem festgestellt worden, welche Grundstücke für den Zweck 
der Zusammenlegung vermessen werden sollen, über den in die Zusammenlegung gezogenen 
Grundstückencomplex unter Angabe der betreffenden Flurbuchsnummern dem Finanzministerium 
Mittheilung zu machen, worauf letzteres, so weit nöthig, nach vorgängigen technischen Ermittel- 
ungen, der Generalcommission seine Entschließung, ob und welche von der Zusammenlegung 
nicht betroffene Grundstücke mit zu vermessen seien, zur Instruction des Geometers eröffnen wird. 
&# 7. Der durch Vermessung von nicht zusammengelegten Grundstücken den Interessenten 
erwachsende Mehraufwand wird aus der Staatscasse übertragen, und es ist der aus letzterer zu 
den gesammten Vermessungskosten zu leistende Beitrag in der Regel nach dem Verhältnisse zu 
berechnen, in welchem die mitvermessenen, von der Zusammenlegung ausgeschlossenen Grund- 
stücke ihrem Flächeninhalte nach zu der Gesammtfläche der vermessenen Grundstücke stehen. 
Die Generalcommission hat nach beendigter Vermessung und nach Feststellung der dadurch 
erwachsenen Kosten von letzteren und den bei Berechnung des auf die Staatscasse zu überneh- 
menden Antheils zu Grunde zu legenden Flächenbeträgen dem Finanzministerium Mittheilung 
zu machen, worauf hier der zu leistende Beitrag ausgemittelt und dessen Auszahlung an die 
Specialcommission zur weiteren Verabfolgung an die Interessenten oder an den Geometer, 
wenn selbiger wegen der fraglichen Mitvermessung noch nicht von den Interessenten honorirt 
ist, verfügt werden wird. 
Dafern aber von den Zusammenlegungsinteressenten wegen der Kosten der Vermessung 
der in die Zusammenlegung gezogenen Grundstücke mit dem Feldmesser bereits ein Bausch- 
guantum vereinbart worden ist, hat letzterer die Kosten der Vermessung der nur der Steuer- 
regulirung halber mit zu vermessenden Grundstücke taxmäßig in Ansatz zu bringen, die Gene- 
ralcommission die Liquidation festzustellen und dem Finanzministerium zur Zahlungsanweisung 
mitzutheilen. 
#&##. Die den Zusammenlegungsinteressenten überwiesenen Planstücke, sowie die ange- 
legten Wirthschaftswege und festen Entwässerungsgräben sind vor Abgabe der Sache an die 
Steuerbehörden, wie auch bereits durch Verordnung der Generalcommission an die öconomischen
	        
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