Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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raldirector der Steuern, Rütter des Rothen Adler-Ordens zwelter Classe mit Stern 
und Eichenlaub rc. 2c. v. 
den Herrn Alexander Maximllian Philipsborn, Allerhöchst Ihren Wirk- 
lichen Geheimen Legationsrath, Ritter des Nothen Adler-Ordens zwelter Elasse mir 
Eichenlaub r2c. 2c. 2c., 
un 
den Herrn Martin Frledrich Rudolph Delbrück, Allereöchst Ihren Director 
im Ministerium für Hondel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Ritter des Rothen 
Adler-Ordens zweiter Classe mit Eichenlaub rc. 2. 2c. 
und 
Seine Masestät der Kaiser der Franzosen: 
den Herrn Heinrich Gottfried Bernhard Alphons Fürsten von La Tour 
d'Auvergne, Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen, Groß.Offtcier des Kaiser- 
lichln Ordens der Ehrenlegion, Nier des Königlich Preußischen Rothen Adler- 
Didens erster Classe 2c. 2c. 2c., 
und 
den Herrn Alexander Johann Heinrich de Clercq, Allerhöchst Ihren be- 
vollmächtigten Minister, Commandeur des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion 2c. 
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehsriger Form befundenen Vollmachten, über 
nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Französische Schiffe, welche mit Ladung oder mit Ballast in die Häfen der Zollver- 
einsstaaten elnlaufen, sollen, woher sie auch kommen mögen, in diesen Häfen weder bei ihrem 
Eingange, noch bei ihrem Ausgange, noch während ihres Aufenthalts andere oder hö- 
here Tonnen-., Lootsen-, Quarantalne-, Hafen-, Leuchlihurms-Gelder oder sonstige, gleich- 
vi#el unter welchem Namen auf dem Schiffskörper ruhende Abgaben enrrichten, diese Ab- 
gaben mögen für den Slaat, Gemeinden, örkliche Korporationen, Privalpersonen oder ir- 
gend welche Anstalten erhoben werden, als diesenigen, welchen die von denselben Orten kommen- 
den und nach denselben Orten bestimmten Schiffe der ZJollvereinsstaaten daselbst unzer- 
liegen. 
Bls dahin, daß die Zollverelnsstaaten es für angemessen erachten, ihre eigenen Schiffe 
von jedem Tonnengelde, wie Frankreich die seiniqen, zu befrelen, sollen die Schiffe der 
Zollverelnsstaaten, welche direkt aus den Häfen dieser Staalen mit Ladung und von ir- 
gend elnem andern Hafen ohne Ladung kommen in den Häfen Frankreichs als Ton- 
nengeld, für den Eingang und Ausgang zusammengenommen, Einen Frank für die Tonne, 
elnschließlich der Decimen, bezahlen. Im Uebrigen sollen sie hinsichtlich aller im gegen-
	        
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