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Uebereinkunft
betreffend
die Jollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen.
Die umterzeichneten Bevollmächtigten haben zur Ausführung des Artikel 29. des
beute zwischen dem Follvereine und Frankreich abgeschlossenen Handelsvertrages, und
zur Erleichterung des inkernationalen Verkehr miltelst der Eisenbahnen in Bezlehung
auf die Zoll-Abfertigung, felgende Verabredungen getroffen:
I.
Bestimmungen über die Güterzüge.
Artikel !.
Alle Waaren, welche sich in Wagen, die von allen Seiten mit festen Wänden ge-
schlossen (Kulissen-Wagen) oder in Wagen der unten bezeichneten Arl, die mit Schuß-
decken versehen sind, verpackt sinden, sollen, bei gehörigem Verschlusse dieser Wagen mit-
telst Bleie oder Vorlegeschlösser, sowohl bei dem Eingange, als bei dem Ausgange, bei
Nacht wie bei Tage, an Sonn= und Festtagen wie an jedem andern Tage, der Rovi-
sion bei den betreffenden Grenz-Zoll-Aemtern nicht unterliegen, wenn die in den folgen-
den Artikeln bezeichucken Borbehalte, Vedingungen und Förmlichkeiten erfüllt sind.
Die Wagen mit Schupßdecken müssen, wenn sür sie die vorgedachten Erleichterungen
in Anspruch genommen werden, mit sesten, durch einc statle Stange mit einander ver-
bundenen Vorder= und Hinterwänden, ferner an den Vorder= und Hinterwänden, min
2½ Fuß breiken Verdecküücken und an den Langseiten mu 1½ Juß boben Seiten-
wänden versehen sein. An die Vorder= und Hinterwände und an die Seitenwände
muß sich die Decke glatt und ohne Falten auschließen.
Füllen die, bel der Beladung der Kulissen-Wagen oder der vorbezeichueten Wagen
mit Schupdecken übrig gebliebenen, oder die überhaupt vorhandenen Kolli keinen solchen
Wagen auo, so können sic, mit dem Anspruch auf die vorerwähmten Erleichterungen, in
Wagen. Abtbeilungen oder in abhebbare Kasten oder Körbe von mindestenb zehn Kubik.
fuß Inhall, deren Benutung zuvor von der Zollverwaltung. gestattet worden ist, verla-