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kehrs erforderlich erscheint. Soweit dergleichen Ausnahmen angeordnet werden, werden
daruͤber sogleich gegenseitige Mittheilungen erfolgen.
Artikel 11.
Die bei dem Grenz-Zollamte nicht revidirten Reiseessekten müssen auf Grund einer,
dem Zollamte zu machenden Anmeldung von diesem mit einer Bezettelung versehen wer-
den, welche die Effekten nach deren Stückzahl und geirennt nach den Orten, an wolchen
deren Abfertigung erfolgen soll, nachweiset. Sie werden in die durch Bleie oder Schlösser
zu verschließenden Kulissen-Wagen verladen.
Artikel 12.
Alle nicht zu den Passagiers, Essekten zu rechnende zollpflichtige Gegenstände, welchr
mit Personenzügen befördert werden, sind denselben Bedingungen und Förmlichkelten
unterworsfen, welche für die mit den Güterzügen befördeiten derartigen Gegenstände gelten.
III.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 13.
Die Waaten müssen, nach ihrem Einweffen am Bestimmungsorte, in Räumen mie-
dergelegt werden, welche die Eisenbahn-Verwaltungen zu diesem Behufe herzuyeben ha.
ben, und welche von der Zollverwaltung gut befunden worden und verschlußfähig sind.
Die Waaren verbleiben in diesen Räumen unter der ununterbrochenen Aufsicht der Zoll.
beamten und weiden von dort, je nach ihrer Bestimmung, zum inneren Verbrauche,
zur öffentlichen Niederlage oder zur weikeren Versendung in das Ausland, — auf Grund
einer speciellen, innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist abzugebenden Deklaration und
nach Eriüllung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten entnommen. Das Abladen der Wa-
en muß, wenn möglich, unmittelbar nach dem Eintreffen der Züge Siatz ünden.
Artikel 14.
Auf den Statienen, wo Gebände mit Räumen von der im vorhergehenden Arnkel
bezeichneten Beschaffenheit noch nicht vorhanden sind, soll das Abladen der Wagen, wenn
Möglich, spälesiens innerhalt einer Frist von 36 Slunden nach dem Eintreffen des Zuges
erjolgen.
Artikel 15.
Die Eisenbahn-Verwallungen ind verpflichtet. die Zoll. Verwaltungen von den Uer-