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änderungen, welche sie hinsichtlich der Stunden der Abfahrt, des Grenz-Ueberganges oder
der Ankunft der Züge, sei es der Tag= oder der Nachtzüge, vornehmen wollen, sobald als
möglich und spätestens acht Tage vor dem Eintritt der Veränderungen in Kenntniß zu
setzen, widrigenfalls die Eisenbahn-Verwaltungen gehalten sein sollen, auf der Grenze alle
gewöhnlichen Zoll-Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 16.
Als Grundsatz ist angenommen, daß eine Theilung der, nach derselben Richtung zu
befördernden Züge, wenn darum nachgesucht wird, von den Grenz-Zollämtern, jedoch
nicht unter zehn Wagen für jeden Theilzug, bewilligt werden darf. Eine noch weiter
gehende Theilung der Züge kann von dem obersten Zoll-Beamten am Orte erlaubt werden,
wenn ein Nothfall eintritt, der als solcher von dem gedachten Beamten, im Einvernehmen
mit dem ersten Eisenbahnbetriebs-Beamten der Station, anerkannt wird.
Artikel 17.
Die im Artikel 1. bezeichneten Erleichterungen sollen der Regel nach nur auf die-
jenigen Güter Anwendung finden, welche ohne Veränderung der Wagen und ohne Ab-
nahme des angelegten Verschlusses, von der Grenze bis zum Bestimmungsorte befördert
werden.
Ausnahmsweise ist jedoch eine Umladung dieser Güter, ohne daß damit die zoll-
ordnungsmäßige Abfertigung verbunden zu werden braucht, zulässig an Orten:
1. Wo zwei Elsenbahnen zusammentreffen, deren Konstruktionen den Uebergang der
Güterwagen der einen auf die andere nicht gestatten,
2. wo das Durchlaufen der über die Zollgrenze eingegangenen Güterwagen bis zum
Bestimmungsorte ihrer Ladung vermöge zu großer Länge des Weges in Nücksicht ent-
meder auf die Sicherheit des Trausportes (Haltbarkeit des Fuhrwerks), oder auf zu große
Verwickelung zwischen verschiedenen Eisenbahnverwaltungen, welche einander die Trans-
portwagen zu stellen hätten für unthunlich zu erachten ist.
Ueber die Orte, für welche eine Ausnahme zugelassen wird, wird man sich gegen-
seitig vor Ablauf desjenigen Monats Mittheilung machen, welcher auf die Unterzeich-
nung der gegenwärtrgen Uebereinkunft fölgt. Jeder der vertragenden Theile behält sich
die Vermehrung dieser Orte je nach dem wobhlerwogenen Bedürfniß ves inrernatlonalen
Verkehrs vor.
Avtikel 18
Soweit nicht äuhere Hindernisse oder Landesgefetze entgegenseben, sind die Beglei-