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lungöbeamten befugt, Sippläße auf einem der Wagen, und zwar uUnentgeltlich einzunehmen.
Jedenfalls müssen ihnen auf dem Hin-, wie auf dem Rückwege Sißplätße in einem der
Versonenwagen zweiter Klasse, oder bei Güterzügen in den für die Schaffner bestiumten
Näumlichkeiten, unentgeltlich eingeräumt werden.
Artikel 19.
Man ist darüber elnverstanden, daß durch die gegenwärtige Uebereinkunft den Ge-
sehen eines jeden Landes in Betreff der, wegen Zolldefraudation oder Kontravention ver-
wirklen Strafen, oder denen, in welchen Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, der
Ausfuhr oder des Durchgangsverkehrs angcorduct sind, in keiner Weise Eintrag gescheben,
so wie, daß es in jedem Lande der Zollverwaltung unbenommen bleiben soll, in Fällen,
in denen erhebliche Gründe des Verdachts, daß eine Defraude persucht werde, obwalten,
zur Revision der Waaren und zu den auderen Förmlichkeiten bei dem Grenzollamte so-
wohl, als auch nöthigenfalls bei anderen Aemtern schreiten zu lassen.
Artikel 20.
Die Zollverwaltungen der vertragenden Staaten werden sich die hinsichtlich der Aus-
führung der gegenwärtigen Uebereinkunft an ihre Beamten ergehenden Instruktionen und
Anweisungen gegenseilig mittheilen.
Dieselben werden in Uebereinstimmung dahin wirken, daß die Abfertigungostunden
für die Zoll, Beamten so viel als möglich im Einklange mit den richtig bemessenen Be-
dürfutssen des Eisenbahndienstes gercgelt werden.
Artikel 21.
Denjenigen Staaten, deren Eisenbahnen für den Verkehr zwischen dem Zollvereine
und Frankreich Durchsuhrstraßen bilden, wird der Beitrikt zu der gegenwärligen Ueber-
einkunft vorbehalten.
Diejenigen Staaten, deren Eisenbahnen mit denen eines der vertragenden Theile in
unmittelbarem Zusammenhang siehen, können gleichergestalt zur Theilnahme an den Vor-
theilen der gegenwärtigen Uebereinkunft verstattet werden. Die in dieser Beziehung mit
jenen Staaten von einem der verkragenden Theile getroffenen Verabredungen sollen auf
den andern Theil ohne Weiteres Anwendung finden.
Artikel 22.
Wenn einer der vertragenden Theile wünschen möchte, daß die Wirksamkeit der ge-
genwärtigen Uebereinkunft aufhöre, so hat derselbe zur Erreichung dieses Zweckes den
undern Theil davon wenigstens sechs Monate vorher in Kennmiß zu sehen.
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