Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

Schluß-Protokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Handels-Vertrages, des Schifffahrts-Verkrages und der 
Uebereinkunft wegen des internationalen Verkehrs auf den Etsenbahnen, welche am heu- 
luigen Tage zwischen dem Zollverein und Frankreich abgeschlossen worden sind, haben 
die unterzeichneten Bevollmächtigten Seiner Majestät des Künigs von Preußen und 
Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen die nachstehenden Vorbehalte und Erklä- 
rungen niedergelegt: 
I. In Betreff des Handels-Vertrages. 
A. Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen erklärten, daß 
ubre Regierung die allgemeine Förmlichkeit der Ursprungs-Zeugnisse nur bis zum voll- 
ständigen Abschluß der mit anderen Staaten noch schwebenden Verhandlungen aufrecht 
erhalten wolle, daß sie aber, um die Verkehrs-Beziehungen zwischen Frankreich und dem 
Zollverein zu erleichtern, die Absicht habe, sobald der Vertrag in Krast getreten sei, die 
Verpflichtung zur Belbringung von Ursprungs-Nachweisen für die nachstehend genannten 
Gegenstände aufzuheben, nämlich: 
Eisen. 
Kupfer, rein oder legirt, gewalzt oder geschmiedet, in Stangen oder Platten. 
Zink, gewalztes. 
Blei, gewalztes; 
mit Antimon legirit, in Mulden. 
Zinn, mit Antimon legirt, in Barren; 
rein oder legir, gehämmert oder gewalzt 
Quecksilber, gediegenes. 
Antimon, Schwefel-, gegossenes; 
metallisches oder regulinisches. 
Nickel. 
Eisengußwaaren, Waaren aus Schmiedeeisen und Stahlwaaren. 
Messerschmiedewaaren aller Ark. 
Instrumente, chirurgische, optische und chemische.
	        
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