Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

  
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sprungs der lepleren abhängig zu machen. Für's Erste sei es jedoch nokhwendig, di 
Anwendung der vereinbarten Zollsäpe auf die folgenden Gegenstände, nämlich: 
Eisen, 
Eisen= und Stahlwaaren, 
Uhren und Uhrfournituren, 
Leder, 
Garne und Gewebe von Flachs, Hanf, Baumwolle und Wolle, 
seidene Gewebe, 
Glaswaaren, 
Fapence, feines Steingut und Porzellan 
von Beibringung einer Bescheinigung des zuständigen französischen Zollamts abhängig 
zu machen, durch welche feugestellt wiid, daß die bezeichneten Gegenstände nicht zur 
Durchfuhr abgeferligt sind. 
B. In Betreff der zollamtlichen Behandlung, welche in Frankreich auf die, in die 
Departements der Ardennen und der Mosel eingehenden Steinkohlen und Coaks Anwen- 
dung findet, erklärten die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen, 
daß der Zollsatz von 1 Fr. 20 Cts. für die Tonne, einschliehlich der Decimen, welchem 
diesc briden i zur Zeit unterworfen sind, während der Dauer des Vertrages 
nichl erhöht werden 
Rücksichtlich ven Hlauilichen Behandlung der, in Frankreich eingeführten ausläu- 
dischen Weine erklärten die gedachten Berollmächtigten, daß. es nicht in der Absicht ihrer 
Regierung liege, für diesen Artikel in dem bestehenden Zustande, d. h. der Eingangsab- 
gabe von 25 Centimes für den Hektoliter, ausschließlich der Decimen, eine Aenderung 
einkreten zu lassen. 
Ihrerseits erklärten die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preußen, 
daß es nicht in der Absicht der Jollvereins-Staaten liege, während der Dauer des Ver- 
trages die, in dem gegenwärtigen Tarife des Zollvereins angenommenen Tarasätze für 
französische Weine und Branntweine abzuändern. 
C. Um der, im Artikel 26. des Vertrages vereinbarten Gewerbesleuer-Freiheit theil- 
baftig zu werden, müssen die französischen Handlungoreisenden mit einem, dem anliegenden 
Musier I. entsprechenden Gewerbesteuer-Certifikat und die Handlungsreisenden, welche einem 
Zollvereinsstaat angehören, mit einem Legitimationsschein versehen sein, welcher für die 
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Fabrikanten und Kaufleute nach dem auliegenden Musier A., für die reisenden Diener 
nach dem anliegenden Muster B. auszusiellen ist. 
Diese Bescheinigungen sind während des Kalenderjahres gültig, für welches sie aus- 
zestellt ind. Sie müssen die Personal-Beschreibung und die Unterschrift des Inhabers 
enthalten und mit dem Siegel der Behörde, von welcher sie ausgestellt sind, versehen sein.
	        
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