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Gegen Vorzeigung dieser Bescheinigungen erbalten die Handlungsreisenden, nachdem
ihre Idenlität anerkannt ist, von der zuständigen Behörde des anderen Staates einen
Gewerbschein, und zwar in den Staaten des Jollvereins nach dem Muster C., in Frank-
reich nach dem Musler Il. Die französischen Handlungereisenden sind verpflichtet, in jedem
Staate des Zollvereins, welchen sie ihrer Geschäfte wegen bereisen, sich mit einem beson.
deren Gewerbschein nach dem Muster (7. zu versehen, ohne jedoch dieserhalb anderen Förm-
lichkeiten oder Gebühren unterworfen zu sein, als denjenigen, welche den Unterthanen der
Zollvereins-Staaten, die wegen ihrer Geschäfte in diesen Staaten reisen, auferlegt sind.=
D. Zur Ausführung der Verabredung im Artikel 27. des Vertrages, nach welcher
zollpflichtige Waaren, die als Muster dienen, wenn sie durch Handlungsreisende aus
Frankreich in den Jollverein oder aus dem Jollverein nach Frankreich eingebracht werden,
zollfrei abgelassen werden sollen, hat man sich über folgende Maahregeln verständigt:
1) Welche Aemter befugt sind, die vorerwähnten Muster bei der Ein= und Auofuhr
abzusertigen, bestimmt jeder der vertragenden Staaten für sein Gebiet. Die Ausfuhr
darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Einfuhr bewirkt ist, er-
folgen.
2. Bei der Einfuhr ist der Betrag des auf den Mnstern haftenden Eingangszolle
zu ermitteln und von dem Handlungsreisenden bei dem abferligenden Amte entweder baar
niederzulegen oder vollständig sicher zu stellen.
3) Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Mustersiücke, so
weit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie
kostenfrei zu bezeichnen.
4) Das Absertigungs-Vapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem
der vertragenden Staaten ergehen, soll entballen:
ein Verzeichniß der eingebrachten Musterstücke, in welchem die Gatiung der Waare
und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität
geeignet sind;
.die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolls, so wie darüber, ob
derselbe niedergelegt oder sichergestellt worden ist;
.die Angabe über die Ar#t der Bezeichnung;
. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablaufe, so weit nicht vorher die Wieder-
ausfuhr der Muster nach dem Auslande oder deren Niederlegung in einem Pack-
hofe nachgewiesen wird, der niedergelegte Eingangszoll verrechnet oder der Zoll
aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeit-
raum eines Jahres nicht überschreiten.
5) Werden vor Ablauf der gestellten Frist (1. d.) die Muster einem zur Erthei-
lung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wiederausfuhr oder der Niederle-
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