Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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gung in einem Packhofe vorgeführt, so har dleses Amt sich durch die vorzunehmende Prü- 
sung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche 
bei der Eingangs-Absertigung vorgelegen haben. So weit in dieser Beziehung keine 
Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Niederlegung und erstattet 
den bei der Einbringung niedergelegten Eingangszoll oder krifft wegen Freigabe der be-. 
stellten Sicherheit die erforderliche Einleitung. 
E. Um die praktische Bedentung einzelner Bestimmungen in den, dem Vertrage 
unter A. und B. beigefügten Tarifen näher zu bestimmen, ist man über Nachstehendes 
übereingekommen und einverstanden gewesen: 
1) dah vereinsländische Posamentierwaaren und Schnürriemen von Seide, Flo- 
retseide, Seide und Floretseide oder Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen 
Gespinnsten, sofern die Seide oder Floretseide im Gewichte überwiegk, bei ibrer Einfuhr 
in Frankreich daselbst wie die „Gewebe“ aus den vorgedachten Materialien zu behandeln 
sind; 
2) daß die, für französische, in den Zollverein eingeführte Metalle und Metallwaa- 
ren angenommenen neuen Zollsätze den Verabredungen keinen Eintrag thun, welche un- 
ter den Zollvereins-Staaten über die zollfreie Zulassung metallener Materialien zum Bau 
und zur Auerüstung von Seeschiffen getroffen sind; 
3) daß, nach Analogie des bei den ledernen Handschuhen bestehenden. Grundsapes, 
wollene Handschuhe, mit seidenen Steppnäthen oder Gummihaltern versehen, bei ihrer 
Einfuhr aus Frankreich in den Zollverein demjenigen Zollsape zu unterwerfen sind, wel- 
cher ohne diese Verbindung eintreten würde; 
4) daß der, für die französischen Steinkohlen, Coaks und gesormten Kohlen fesige- 
sehte Eingangszoll dem, an der badischen Grenze zur Zeit bestehenden ermäßigten Zollsaß 
keinen Eintrag thut. 
II. In Betreff des Schifffahrts-Vertrages. 
Um die Anwendung des Artikels 3. dieses Vertrages zu erleichtern und jeder zoll- 
amtlichen Schwierigkeit bei Erhebung der, nach Maaßgabe der Tragfähigkeit, auf dem 
Schiffskörper ruhenden Abgoben vorzubeugen, ist man übereingekommen, daß bei dem 
Austausche der Ralifikations-Urkunden oder wo möglich früher, im gegenseirigen Einver- 
standniß ein bestimmteo Verhälmih für die Umrechnung des französischen Tonnengehalts 
in preußische, hannoversche und oldenburgische Lasten sestgestellt werden, und daß das in 
solcher Weise festgestellte Verhälmiß beiderseirig für die in den Häfen zu erbebenden 
Schifssalnts-Abgaben zur Nichischnur dienen soll.
	        
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