430
diese Uebersepungen, rücklichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Staate,
den im Artikel 1. festgesetzten Schußp genteßen. Es ist indeß wohlverstanden, daß der
Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Ueberseyer in Bezlehung auf seine
eigene Uebersetzung zu schüßen, keineswegs aber, dem ersten Ueberseher irgend eines in
rodier oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das auoschließliche Uebersehungrecht
zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Ariikel vorgesehenen Falle und Umfang.
Artikel 6.
Der Autor eines jeden, in einem der beiden Länder veröffentlichten Werkes, welcher
sich das Recht auf die Ueberseyung vorbehalten hat, soll, von dem Tage des ersten Er,
scheinens der mit selner Ennächtigung berausgegebenen Uebersehung selnes Werkes an
gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne
seine Ermächtigung veranstalteten Uebersetzung desselben Werkes in dem anderen Lande.
neschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen:
1) Das Originalwerk muß in einem der beiden Länder, auf die binnen drei Mo-
naten, vom Tage des ersten Erscheinens in dem anderen Lande au gerechnet, erfolgte
Anmeldung, eingetragen werden, nach Maaßgabe der Bestimmungen des Artikels 3.
2) Der Autor muß an der Spiße seines Werkes die Absicht, sich das Recht der
Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben.
3) Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Ueberseyung muß innerhalb
Jabresfrist, vom Tage der, nach Maaßgabe der vorstehenden Besiimmungen erfolgten An.
meldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil, und binnen eines Zeitraums
von drei Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein.
4) Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder veröffentlicht und nach Maaß.
gabe der Bestimmungen des Artikels 3. eingetragen werden.
Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung
des Autors, daß er sich das Recht der Uebersehtzung vorbehalten habe, auf der ersten Lie,
serung ausgedrückt ist.
Es soll jedoch hinüüchtlich der, für die Ausübung des ausschließlichen Uebersetzungs-
rechtes in diesem Artikel feügesetzten fünffährigen Frist, jede Lieferung als ein besonderes
Werk angesehen werden; jede derselben soll auf die, biunen drei Monaten, von ihrem
ersien Erscheinen in dem einen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung, in dem anderen
Lande eingetragen werden.
Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung derselben oder die
Aufführung der Uebersetzung das in den Artikeln 4. und 6. besiimmte ausschließliche
Mecht vorbehalten will, muß seine Ueberseyung drei Monate nach der Eintragung des
Originalwerkes erscheinen oder aufführen lassen.