Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 7. 
Wenn der Urheber eines, im Artikel 1. bezelchneten Werkes das Recht zur Heraus- 
gabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Geblete eines jeden der Hohen ver- 
tragenden Theile mit der Maaßgabe übertragen hat, daß die Exemplare oder Ausgaben 
des solchergestalt herausgegebenen oder vervielfältlgten Werkes in dem anderen Lande 
nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exemplare 
oder Ausgaben in dem anderen Lande als unbesugte Nachbildung angesehen und behan- 
delt werden. 
Artikel 8. 
Die gesehlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Antoren, Ueberseher, Kompo- 
nisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. sollen gegensei- 
tig in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwärtige Ueber- 
einkunft den Autoren, Uebersehern, Komponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupfer- 
stechern und Lithographen selbst bewilligt. 
Artikel 9. 
Ungeachlet der in den Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Uebereinkunft enthal- 
lenen Beslimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erschei- 
nenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Jomnalen 
oder periodischen Sammelwerken des anderen Landes abgedruckt oder übersett werden, 
wenn nur die Quellc, aus der die Artikel geschöpst worden sind, dabei angegeben wird. 
Inzwischen soll diese Besugniß auf den Abdruck von Ar#lkeln aus Journalen oder 
periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande erschienen sind, in dem Falle 
keine Anwendung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sammelwerk 
selvst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie de. 
ren Abdruck untersagen. In keinem Fall soll diese Untersagung bei Artikeln polltischen 
Inhalts Plaß greifen können. 
Artikel 10. 
Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welche im Sinne 
der Artikel 1. 4. 5. und 6. auf unbefugte Weise vervielfältigt sind, isi, vorbehaltlich der 
im Artikel 12. enthaltenen Besitimmung, in jedem der beiden Staaten verboten, sei es 
daß die unbesugte Vervielsältigung in einem der beiden Länder vder in irgend einem 
fremden Lande Statt gesunden hat. 
Artikel 11. 
Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestliumungen der voranftehenden Ar- 
ikel soll mit Beschlagnahme der nachgebildeten Gegenstände verfahren werden, und die
	        
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