Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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zum Zollverein gehoͤrenden, oder sich später demselben anschließenden Staate vorbe- 
halten. 
Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen den beitrrten- 
den Staaten und Frankreich bewirkt werden. 
Artikel 18. 
Gegenwänige Uebereinkunft soll zwei Monate nach dem Austausch der Ratiftkations. 
Urkunden in Kraft treten. 
Sie soll die nämliche Dauer haben, wie die am beutigen Tage zwischen den Staa- 
ten des Jollvereins und Frankreich abgeschlossenen Handels= und Schifffahrts-Verträge. 
Artikel 19. 
Gegenwärtige Uebereinkunst soll ratificirt und die Ratisikations-Urkunden sollen in 
Berlin gleichzeitig mit denjenigen der vorgedachten Verträge ausgctauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseillgen Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet 
und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 2. August 1862. 
* La Tour d Anuvergne 
( 
Ponuncr Esche. de GElnn2 
. S.) 
W7/0S 
(I. S.) 
Delbrück.
	        
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