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2) Im Falle der Einführung oder Erhöhung einer inneren Steuer wird beiderseits,
wenn die Bewilligung einer Ausfuhr-Vergütung erfolgt, das dritte Alinca des Artikel 6.,
wenn dagegen die innere Sleuer bei der Ausfuhr nicht erstattet wird, der Artikel 7. zur
Anwendung gebracht werden.
3) Unter den, im ersten Alinea des Arkikel 8. erwähnten inneren oder Verbrauchs-
steuern sind auch die slädtischen Oktrois mit zu verstehen.
4) Die Besilmmungen des zweiten Alinea des Arlikel 11. find nur auf Waaren
nicht zollvereinsländischen Ursprungs zu beziehen.
5) Wer eine nach dem Werthe belegte Waare einführt, soll nicht verpflichtet sein,
zur Begründung seiner Zolldeklaration über den Werth der Waare eine von dem Fabri-
kanten oder Verkäufer berrührende Faktur vorzulegen.
6) Unter den im letzten Alinea des Artikels 25. vorbehaltenen Gesetzen, Verord-
nungen und Reglements sind auch die in jedem Zollvereinsstaate über die Niederlassung
von Ausländern bestehenden Gesetze u. s. w. zu begreifen, so daß namentlich, falls in
einem Zollvereinsstaate die Zulassung von Ausländern zum ständigen Gewerbebetriebe
an die Bedingung der Aufnahme in den Staatsverband geknüpft in, Frankrelch für seine
Unterthanen auf Grund des Artikel 25. keine Befreiung von den desfallsigen Vorschriften,
so lange dieselben noch allen anderen Staaten gegenüber gelten, beanspruchen kann.
7) Die auf Aussuhrverbote bezügliche Bestimmung des Artikel 31. kann den aue
dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der zum Zollvereine gehörenden
deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun.
8. Damit der Handel und die Schifffahrt in den Stand gesetzt werden, ihre Unter-
nehmungen den Aenderungen anzupassen, welche durch die Verträge vom 2. August 1862
zu Gunsten des Verkehrs festgestellt werden, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten serner
übereingekommen,
a) daß die Ratifkationen der gedachten Verträge binnen kürzester Frist in Berlin
ausgetauscht werden sollen,
b) daß an Sielle der, im Arlikel 33. festgeseyzten, vom Austausche der Ratifkkationen
an laufenden Frist von zwei Monaten für die Ausführung der gedachten Ver-
träge, von beiden Seiten der bestimmte Termin des 1. Juli 1865 angenommen
werden soll, mit welchem die Verträge gleichmäßig in Wirksamkeit zu treten haben.
B. In Betreff des Tarifs für die Einfuhr der Erzeugnisse des Jollvereins in
rankreich.
1) Die völlige Abgabenfreiheit, deren das Brennholz und die Holzkohlen bei der
Einfuhr in Frankreich gegenwärtig geniehen, soll während der ganzen Dauer der Verträge
vom 2. August 1662 aufrecht erhalten bleiben.