Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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4) Beim Eingange in den Zollverein soll gelbes blaufaures Kalt einem Eingangs- 
zoll von 1 Thlr. vom Zollcentner unterworfen werden. 
5) Alumtnium in Barren, graues Zinkoxyd und alle im Tarif B. nicht genannte 
Metalloxyde sollen bei der Einfuhr aus Frankreich in den Jollverein völlig zollfrei zu- 
gelassen werden. 
6) Konfturen, Zuckerwerk und Kuchenwerk, sowie mit Zucker, Essg, Oel oder sonst 
eingemachte Früchte, Gewürze und sonstige Konsumtibilien, aus Frankreich eingehend, sollen 
einen Zoll von 7 Thlrn. vom Zollcenmer entrichten. 
7) Feine Wachswaaren, Wochsperlen und Perückenmacherarbeit sollen bei ihrer 
Einfuhr aus Frankreich einem Zolle von 25 Thlrn, von 1866 ab von 15 Thlru. vom 
Zollcentner unterliegen. 
b. In Betreff des Schifffahrks- Vertrages. 
1) Wenn einer von den Zollvereins-Staaten seine cigene und die französische Flagge 
von den in seinen Häfen zur Hebung kommenden Schifssahrto-Abgaben befreien sollte, so 
werden die Schiffe dieses Staates von der Entrichtung der Ausgleichungs-Albgabe von 
1 Fr. für die Tonne in den französischen Häfen gleichfalls befreit werden. 
Unter den vorgedachten Schifffahrts-Abgaben sind diejenigen vom Schiffoförper oder 
der Ladung zu entrichtenden Abgaben nicht begrifsen, welche, wie Lootsen-, Bohlwerke-, 
Krahn= u. s. w. Gebühren, ein Entgeld für geleisteie Diensic sind. 
2) Von beiden Seiten soll folgendes Verhältniß zwischen der preußischen Last und 
der französischen Tonne, nämlich: 
eine Lasf = 1,60 Tonne, 
eine Tonne = 0,00 Last, 
bei Erhebung der Schifffahrts-Abgaben und der Ausgleichungs-Abgabe als feste Grund 
lage angenommen werden. 
So lange die g'genwärtige Gesetzgebung über das Strandungswesen in Han- 
nover und Oldenburg bestehet, soll in diesen beiden Staaten die Leitung der Maaßre- 
geln zur Renung gescheiterter oder gestrandeter französischer Schiffe den zutändigen Orts- 
behörden unter Mitwirkung der französischen Konsuln oder Konsular-Agenten verbleiben. 
In Betreff der Literar-Konvention. 
1) Die Autoren und Verleger in beiden Ländern, sowie ihre Rechtonachfolger, sol- 
len zufolge des in den Artikeln 3. und 6. sestgestellten allgemeinen Grundsaßes gegen- 
seilig und unbedingt von der Nlederlegung eines oder mehrerer Pllichtexemplare der von 
ihnen herausgegebenen Werke in dem anderen Lamde befreit sein. 
2) Die Autoren oder Verleger von Werken, welche in mehrere, Abtheilunge- oder
	        
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