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welche, nach geschehener Mittheilung und gegenleltiger Anerkennung ihrer Vollmachten,
den folgenden Handels= und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenselllgen Verkehr zwischen Ihren
Landen durch kelnerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchsuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürsen nur Statt finden:
#. bel Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendem;
b. aus Gesundheits-Polizei. Rücksichten;
. in Bezlehung auf Kriegsbedürsnisse unter außerordentlichen Umständen.
Artikel 2.
Hinsihtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs= und
Ausgangs-Abgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden ver-
tragenden Thrile drikte Staaten günstlger als der andere vertragende Theil behandelt
werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünsligung ist da-
ber ohne Gegenleistung dem andern vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon üund nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem
der vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staalen genießen, sowie solche Be-
günstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zugestanden sind und
ausdrücklich von der Anwendung obiger Bestimmung ausgeschlossen werden. Diese Be-
günstigungen können denselben Staaten für die nämlichen Gegenstände in nicht höherem
Maße auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden.
Artikel 3.
Die vertragenden Thelle wollen vom 1. Juli 18665 an gegenseitige Verkehrs-Er-
leichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur- Erzeugnisse und des ge-
gen ermäßigte Jollsäte zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder
eintreten lassen.
Demgemäß lind sie übereingekommen, daß bei dem unmittelbaren Uebergang aus
dem steien Verkehr im Gebiele des einen in das Gebiet des andern Theils in Oesterreich
von den in der Anlage A. und im Zollvereine von den in der Anlage B. bezeichneten
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Waaren keine, beziehungsweise keine höheren, als die in diesen Anlagen bestimmten Ein.—
gangs-Abgaben erhoben werden sollen.
Artikel 1.
Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete des einen
oder des andern der verkragenden Theile Erhöhungen der allgemeinen tarismäßigen Ein-
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