Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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welche, nach geschehener Mittheilung und gegenleltiger Anerkennung ihrer Vollmachten, 
den folgenden Handels= und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenselllgen Verkehr zwischen Ihren 
Landen durch kelnerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchsuhrverbote zu hemmen. 
Ausnahmen hiervon dürsen nur Statt finden: 
#. bel Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendem; 
b. aus Gesundheits-Polizei. Rücksichten; 
. in Bezlehung auf Kriegsbedürsnisse unter außerordentlichen Umständen. 
Artikel 2. 
Hinsihtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs= und 
Ausgangs-Abgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden ver- 
tragenden Thrile drikte Staaten günstlger als der andere vertragende Theil behandelt 
werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünsligung ist da- 
ber ohne Gegenleistung dem andern vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen. 
Ausgenommen hiervon üund nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem 
der vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staalen genießen, sowie solche Be- 
günstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zugestanden sind und 
ausdrücklich von der Anwendung obiger Bestimmung ausgeschlossen werden. Diese Be- 
günstigungen können denselben Staaten für die nämlichen Gegenstände in nicht höherem 
Maße auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden. 
Artikel 3. 
Die vertragenden Thelle wollen vom 1. Juli 18665 an gegenseitige Verkehrs-Er- 
leichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur- Erzeugnisse und des ge- 
gen ermäßigte Jollsäte zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder 
eintreten lassen. 
Demgemäß lind sie übereingekommen, daß bei dem unmittelbaren Uebergang aus 
dem steien Verkehr im Gebiele des einen in das Gebiet des andern Theils in Oesterreich 
von den in der Anlage A. und im Zollvereine von den in der Anlage B. bezeichneten 
“5P75 
Waaren keine, beziehungsweise keine höheren, als die in diesen Anlagen bestimmten Ein.— 
gangs-Abgaben erhoben werden sollen. 
Artikel 1. 
Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete des einen 
oder des andern der verkragenden Theile Erhöhungen der allgemeinen tarismäßigen Ein- 
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