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Artikel 7.
Hiasichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleltscheinver-
fahren unterliegen, wird eine Verkehrserlelchterung dadurch gegenseltig gewährt werden,
daß belm unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Geblete des einen der
vertragenden Theile in das Gebiet des andern die Verschluß-Abnahme, die Anlage el-
nes anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den
dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. Ueberhaupt soll die Abfertigung mög-
lichst beschleunigt werden.
Artikel 8.
Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüber-
liegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an elnen Ort zu verlegen,
so daß die Amtshandlungen bel dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiet in
das andere gleichzeitlg Statt finden können.
Artikel 9.
Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sel es für Rechnung
des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporatlonen, auf der Hervor-
bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürlen Erzeug-
nisse des andern Theils unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise tresfen,
als dle gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Artikel 10.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung
des Schleichbandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken
und die zu diesem Zweck erlassenen Strasfgesete aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu
gewähren, den Aussichtsbeamten des andern Staates die Verfolgung der Kontravenienten
in ihr Gebiet zu geftatten und denselben durch Siener-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie
durch die Ortsvorslände alle erferderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu
lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zolitartel enthält
die Anlage C.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragenden
Theile mit fremden Staaten zusammemtresfen, werden die zur gegenseitigen Unterstüyung
beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten.
Artikel 11.
Stopel= und Umschlagerechte sind in dem Gebiete der vertragenden Tbeile unzulässig,