Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, 
unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder= Ladung zu- 
gelassen werden, wie Schisfsführer und Fahrzeuge des eigenen Staates. 
Artikel 15. 
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, 
Brücken und Brückenöffnungen, der Häsen und Landungsplätze, der Bezeichnung und 
Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne= und Waageanstalten, der 
Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen 
mehr, insoweit die Anlagen oder Ansialten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, 
gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, ben 
Angebörigen des andern vertrageuden Theils unter gleichen Bedingungen und gegen 
hleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. 
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs= und Seelootsenwesen zu- 
lässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solches Anlagen oder 
Anstalten erhoben werden. 
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Ziusen des Anlage. 
kapitals nicht übersteigen. 
Wegegelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar oder 
mitkelbar zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder mit dem Auslande 
dienen, da, wo dieselben den Saß von einem Silbergroschen (5 Kr. ö. W.) für ein Zug- 
tbier und eine geographische Meile ertreichen oder übersteigen, höchstens zu den jehzt gel- 
nenden Benägen und da, wo sie jenen Sag nicht erreichen, höchsiens zu diesem lehteren 
erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen 
auf den erwähnten Straßen nach Verhälmiß der Siteeckenlängen nicht höher sein, als für 
den auf das eigne Staatsgebiet beschränkten Verkehr. 
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16. und 17. ent- 
haltenen Bestimmungen. 
Artikel 16. 
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen 
die Angehörigen des andern Theils und deren Güter nicht ungünstiger, als die eigenen 
An gehoͤrigen und deren Guͤter behandelt werden. 
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des andern Theils soll kein Staat 
höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn 
die in dem eigenen Gebicte auf= oder abgeladenen Güter verhältnihmäßig unterliegen.
	        
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