Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 23. 
Unminelbar nach Austausch der Natificationen dieses Vertrages sollen Comissarlen 
der vertragenden Theile zusammentreten, um die zur Ausführung desselben erforderlichen 
Vereinbarungen und Vollzugsvorschristen festzustellen. 
Artikel 24. 
Die in den Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Besiimmungen sind als integri- 
rende Theile desselben anzusehen. 
Artikel 25. 
Der gegenwärtige Vertrag kritt vom 1. Juli 1865 ab an Stelle des Vertrages 
vom 19. Februar 1853. Seine Dauer wird auf die Zeit vom 1. Juli 1865 bis zum 
31. December 1877 festgestellt.“ 
Beide Theile behalten sich vor, über weiter gehende Verkehrserleichterungen und über 
Mmöglichste Annäherung der beiderseitigen Zolltarife und demnächst über die Frage der 
allgemeinen deutschen Zolleinigung in Verhandlung zu treten. Sobald der eine von ihnen 
den für die Verhandlung geeigneten Zeitpunkt für gekommen erachtet, wird er dem andern 
seine Vorschläge machen und werden Commissarien der vertragenden Theile zum Behuf 
der Verhandlung zusammentreten. 
Es wird beiderseits anerkannt, daß die Autonomie eines jeden der vertragenden 
Theile in der Gestaltung seiner Zoll= und Handels-Geseygebung hierdurch nicht hat be- 
schränkt werden wollen. 
Artikel 26. 
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt jedem deutschen Staate vorbehalten, welcher 
sich künftig dem Zollverein anschließen wird. 
Artikel 27. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratisiztrt und es sollen die Ratifikations-Urkunden binnen 
seche Wochen in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin, den 11. April 1865. 
(geg.) Philipsborn. Hasselbach. Freiherr von Hock. 
(I. S. I.. S.) (. S.) 
von Reichert. von Thümmel. 
(I. S.) (L. S.)
	        
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