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sonderer Erlaubniß. Ständige Gewerbetreibende des Auslandes sind auch in dieser Be-
ziehung nach §. 20 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung zu beuntbeilen.
Nücksichtlich der Handelsreisenden bleiben die bestehenden Bestimmungen allenthal-
ben in Kraft
Zu den Erzeugnissen der Landwirthschaft und des Waldbaues, deren Herumtragen
gestattet ist, gehören auch die aus rohen Früchten bereiteten Siiste, sowie Pech, Theer.
Als Erzeugniß der Viehzucht sind nur ganze nicht bereits zerlegte Thiere zu be-
handeln.
Der Verkauf von frischem Fleisch im Herumtragen ist aus sanitätspolizeilichen Rück.
sichten bei einer Geldsirafe bis zu 5 Thlr. —. —. und Confiskation des Fleisches un.
tersagt. Dagegen hat Jeder, der ein Handelsgewerbe angemeldet hat, wegen der allge-
meinen Natur des Letieren (6 8) die Berechtigung zum Handel mit allen Bäcker= und
Fleischerwaaren.
Als gemeine Verbrauchsgegenstände im Sinne des §. 13,6 der Gewerbeordnung
gelten auch grobe Holz., Bast= und Strehwaaren, Besen, Sand, Thon, Wagenschmiere,
Holzkohlen, Weysteine, Hesen, Puhpulver, Stiefelwichse, Kienruß und Schreibmaterialien,
mit Ausschluß des Papiers.
Hinsichtlich des Hadernsammelns bleibt es, so lange die diesfälligen Verbietungs-
rechte besichen, bei den bisherigen Bestimmungen.
Selbstverständlich sind die zur Verhütung von Vergeben nothwendigen Polizeimaß=
regeln durch die im §S. 13 der Gewerbeordnung gebotene Freihelt nicht ausgeschlossen
(vergl. § 45 der Gewerbeordnung).
Namentlich kann der Nachweis des rechtlichen Eiwerbe von Wildpret, Holz rc.,
welches zum Verkauf in die Ortschaften gebracht wird, verlangt werden.
Zu S§. 1/ der Gewerbeordnung.
20.
Zu den Gewerben, welche mit Erlaubniß im Umherziehen betrieben werden dür-
fen, find zu zählen:
Viebhandel, Viehverschneiden, Scheerenschleifen, Siebmachen, Kesselflicken, Topf-
binden, Korbflicken, Musikmachen, Veranstaltung von Schaustellungen und zur
öffentlichen Lustbarkeit dienenden Vorstellungen.
Zum Hausirhandel darf die Erlaubniß ertheilt werden für:
Graupen, Gries, Grütze, Nudeln, geräucherte, getrocknete und gesalzene Fische,
Morcheln, ausländische Käse, Sauerbrunnen, Spitzen, Blonden, seine Weißsticke-
reien, Wettergläser (Barometer) und Thermometer, Gypsfiguren, Coblenzer
Steinwaaren, Fleckseise, Streichriemen,