Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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laubniß in der Regel nur insoweit, als die diesseitigen Landedunterthanen in der Hei- 
math der gegebenen Falls in Frage kommenden Ausländer gleiche Befugnisse genießen, 
und für die im § 20 bezeichneten Gegenstände, sowie nur unter den sonstigen Beding- 
ungen und Modalitäten zu ertheilen, welche für die Inländer gelten. 
Für die Erlaubnißscheine ist, abgesehen von der geseplichen Steuer, eine mit Rück- 
sicht auf die Art und den Umfang des Geschäfts auf den Betrag von 10 Sgr. bia 1 
Thlr. zu bemessende, vor der Aushändigung zu entrichtende Gebühr zu erheben. 
Die Behörden haben über die zum Gewerbebetrleb im Umherziehen und zum Hau- 
firhandel ertheilten Erlaubnißscheine in ähnlicher Weise wie über die Concessionen Ver- 
zeichnisse zu führen, in welchen vorkommenden Falls auch die Gehilfen aufzuführen sind. 
8. 22. 
Fällt während der Dauer der Erlaubuiß eines der für den Inhaber des Erlaub- 
nißscheins aufgestellten Erfordernisse hinweg, so hat die hiervon Kenniniß erlangende Po- 
lizeibehörde den Erlaubnißschein abzufordern und solchen an die Behörde, von welcher er 
ausgestellt worden, zurückzusenden. Geht dagegen bei dem Gehilfen ein solches Erfor. 
derniß verloren, so hat die dies wahrnehmende Polizeibehörde die weitere Verwendung 
desselben zu untersagen und das Gereignete hierüber im Erlaubnißschein zu bemerken. Die 
gegen ein solches polizeiliches Verbot fortgesetzte Beibehaltung eines Gehilfen hat die Zu- 
rückziehung des Erlaubnißscheins zur Folge. 
Ju S§. 13 der Gewerbeordnung. 
§S. 23. 
Die gegenwärtig bestehenden Rechte zum aubschließlichen Musikmachen an öffentli- 
chen Orten innerhalb eines bestimmten Bezirks sowie die ertheilten Concessionen zum Mu- 
sikmachen bleiben in ihrem derzeitigen Umfange in Kraft. 
Zu §. 18 der Gewerbeordnung. 
8. 24. 
Die Befähigung zur Au„sibung des Hufbeschlags ist durch ein der Verordnung vom 
8. Februar 1853 entsprechendes Zeugniß nachzuweisen. 
Ausländer werden nicht eher zur Ausübung des Hufbeschlags zugelassen, bis sic den 
vorgedachten Bestimmungen im Inlande gehörig nachgekommen sind oder ausreichend 
nachgewiesen haben, daß sie eine vom Staate autorisirte Hufbeschlagschule oder eine an- 
dere Staatsanstalt, worin Unterricht in der Hufbeschlagkunde ertheilt wird, mit Erfolg 
besucht und eine geordnete Prüfung gehörig bestanden haben. 
Ueber die Giltigkeit der diesfälligen Zeugnisse entscheidct in Zweifelsfällen das Mi- 
nisterium, Abtheilung für das Innerc.
	        
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