Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht 
in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten; 
2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen; 
3) Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne 
dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen 
zu lassen; 
4) Uebertteter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchien Gerschts 
angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht sjene Uebertreter dem 
Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, 
welcher durch Verträge verpflichtet ist, die sragliche Uebertretung seinerseils gehörig unter- 
suchen und besirasen zu lassen. 
8. 25. 
Es sind in diesem Kartel unter „Jollgesetzen“ auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr- 
verbote und unter „Gerichten“, die in jedem der vertragenden Theile zur Untersuchung 
und Bestrafung von Ueberteetungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden 
verstanden. 
S. 26. 
Durch die vorstehenden Besiimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen 
den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schlelchhandels nicht auf- 
gehoben oder geändert.
	        
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