Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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zum Gewerbebetriebe im Fürstembume Gebrauch machen wollen, haben vor Beginn ihres 
Gewerbebetriebes bei der Aumeldungsbehörde des betressenden Gemeindebezirkes sich an- 
zumelden und nach Besinden das Vorhandensein der gesehlichen Erfordernisse nachzuwei- 
sen. Zuwiderhandlungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern oder mit entspre- 
chender Gefängnißstrafe zu ahnden. 
Eine gehörig ausgestellte Bescheinigung der Anmeldungsbehörde über den gelieferten 
Nachweis der gesetzlichen Erfordernisse legitimirt den Betheiligten zu Vornahme von Ge- 
werbearbeiten auch für das übrige Juland. 
KS. 29. 
Da durch die Bestimmungen im §. 20 der Gewerbeordnung an den in den 88. 
13 und 14 desselben Gesetzes hinsichtlich des Hausirhandels geyebenen Vorschriften nichts 
geändert worden, so folgt hieraus, daß 
1) zum Betriebe des Hausirhandels an sich auch für solche Ausländer, welche nach 
§. 20 der Gewerbeordnung zum Gewerbebetriebe im Fürstenthume zugelassen sind. 
es der besonderen Erlaubniß der zuständigen Behörde bedarf; daß 
aber für derartige Ansländer einc solche Erlaubnih nicht erforderlich ist zum Her- 
umtragen der im §. 13,5 der Gewerbeordnung und im §. 19 dieser Verordnung 
bezeichneten Gegenstände, sowie zum Einkaufe inländischer Erzeugnisse und zum 
Sammeln von Beslellungen. 
Solche Ausländer, in deren Heimath gleiche Vergünstigungen für die diesseitigen 
Staatsangehörigen nicht bestehen, können Bestellungen auf Waaren nur bei Personen fu- 
chen, welche mit der in Frage stehenden Waarengatmung Handel treiben oder dieselben zu 
ihrem Gewerbe bedürfen. " 
N 
— 
Zu §§. 22 und 13 der Gewerbeordnung. 
8. 30. 
Die Geschäftsführer haben sich ebenso, wie die in §. 13 der Gewerbeorddung ge- 
nannten Stellvertreker und Pächter, bei der betressenden Behörde unter Vorlegung des 
über die Anmeldung des Gewerbebetriebs ertheilten Anmeldescheins anzumelden und sind 
in die über die Anmeldungen geführten Listen einzutragen. 
Zu §. 23 der Gewerbeordnung. 
g. 31. 
Für die in § 23 der Gewerbeordnung aufgeführten Personen, welche einer beson- 
deren Genehmigung zum Gewerbebetriebe bedürfen, ist Letztere auch erforderlich, um als 
Gewerbegehtlsen, Fabrlkarbeiter und Lehrlinge eintreten zu können.
	        
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