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zwischen den zu demselben gehörigen Ländern und Landestheilen bestehende Verkehrsfrei-
belt und Zollgemeinschaft auch für die Zukunft sicher zu stellen, sowle deren Anschluß an
einen größern Jollverband zu erleichtern, haben zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich: von
Vommer Esche,
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direltor Alexander Max Pbilipsborn
und
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Martin Friedrich Rudolph Del-
brück;
Seine Königliche Hobeit der Kurfürst von Hessen:
Allerböchst Ihren Direktor der Haupt-Staats Kasse Friedrich Theodor
Bode;
Seine Königliche Hoheit den Großherzog von Sachsen-Weimarn
Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Melningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg= Sondershausen,
Ihre Durchlaucht die Fürstin, Regentin von Reuß älterer Linie.
und
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer inie-
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon,
von weschen Bevollmächligten, unter dem Vorbehalte der Ratifikatlon, folgender Vertrag
abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der Zoll= und Handels,Verein der Thüringischen Staaten wird vom 1. Janna#i
1866 ab auf weltere zwölf Jahre, also bis zum 31. December 1877, unter den gegen-
wärtig an demselben Theil nehmenden Vereinsgliedern fortgesetz.
Für diesen Zeitraum bleiben daher der Vertrag wegen Errichtung des gedachten
Vereins, vom 10. Mai 1833, der Vertrag, die Fortdauer des Thüringischen Zoll- und
Handels-Vereins betreffend, vom 26. November 1852, und der Vertrag wegen Beitrina