Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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zwischen den zu demselben gehörigen Ländern und Landestheilen bestehende Verkehrsfrei- 
belt und Zollgemeinschaft auch für die Zukunft sicher zu stellen, sowle deren Anschluß an 
einen größern Jollverband zu erleichtern, haben zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich: von 
Vommer Esche, 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direltor Alexander Max Pbilipsborn 
und 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Martin Friedrich Rudolph Del- 
brück; 
Seine Königliche Hobeit der Kurfürst von Hessen: 
Allerböchst Ihren Direktor der Haupt-Staats Kasse Friedrich Theodor 
Bode; 
Seine Königliche Hoheit den Großherzog von Sachsen-Weimarn 
Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Melningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg= Sondershausen, 
Ihre Durchlaucht die Fürstin, Regentin von Reuß älterer Linie. 
und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer inie- 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon, 
von weschen Bevollmächligten, unter dem Vorbehalte der Ratifikatlon, folgender Vertrag 
abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Der Zoll= und Handels,Verein der Thüringischen Staaten wird vom 1. Janna#i 
1866 ab auf weltere zwölf Jahre, also bis zum 31. December 1877, unter den gegen- 
wärtig an demselben Theil nehmenden Vereinsgliedern fortgesetz. 
Für diesen Zeitraum bleiben daher der Vertrag wegen Errichtung des gedachten 
Vereins, vom 10. Mai 1833, der Vertrag, die Fortdauer des Thüringischen Zoll- und 
Handels-Vereins betreffend, vom 26. November 1852, und der Vertrag wegen Beitrina
	        
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