Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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oder den Verbrauch gewisser Gegenstände gelegten Steuern als inländische Erzeugnisse 
angesehen. Sie unterliegen daher fortan den Bestimmungen, welche in den Arkikeln 3. 
des Vertrages vom 8. Mai 1841, 10. des Vertrages vom 19. Oktober 1841 und 11. 
des Vertrages vom 4. April 1853 unter Nr. II. getroffen sind. 
Artikel 4. 
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben berelteten Zuckers 
unter den kontrahirenden Theilen die anliegende besondere Uebereinkunft") getroffen 
worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden und ganz so an- 
gesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre. 
Artikel 5. 
Nachdem durch den Münzvertrag vom 24. Jannar 1857 der Dreihig--Thaler-Fußt 
an die Stelle des Vierzehn-Thaler-Gußes und der Jweinndsänszig= und-einhalb-Gulden= 
  
  
Zuß an die Skelle des Vierund d lb. Gulden-Fußßes gesetzt ist, wird der 
gemeinschaftliche Zolltarif in mie hrnt k4trin nach dem Dreißlg-Thaler-Fuße 
und nach dem Zwei zig lden-Fuhe ausgefertigt werden. 
Artikel 6. 
Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft sallenden Abgaben wird unter Auf. 
bebung der Verabredungen im Artikel 7. des Vertrages vom 8. Mai 1611, Artikel 21. 
des Vertrages vom 19. Oktober 1841, und Artlkel 22. des Vertrages vom 1. April 
1853 Folgendes festgesetzt: 
Der Ertrag der Eingangs= und Ausgangs--Abgaben wird nach Abzug: 
u. der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem 
Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Ar- 
#ikel 30. der Verträge vom 30. März und 11. Mai 1833, sowie vom 12. Mai 
1835, Artikel 29. des Vertrages vom 19. Oktober 1841 und Artikel 30. des 
Vertrages vom 4. April 1853), 
der Ruͤckersiattung fuͤr unrichtige Erhebungen, 
. der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgien Steuer- 
vergütungen und Ermähigungen 
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhälmisse der Bevölkceung, mit wel. 
cher sie in dem Gesammtvereine sich besinden, vertheilt. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem an- 
&S 
0) Siehe die Aulage zu Artikel 12, des Verlrags vom 16. Mai 1865 (unter VIl. nachfelgend). 
76°
	        
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