Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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deren der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung elner von diesem jährlich für 
ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden Zahlung, dem ZJoll- 
spiteme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates einge- 
rechnet. welcher diese Zahlung leistet. 
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drel Jahre 
ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegensei- 
tig mitgetheilt werden. 
Unter Berücksichuigung der besonderen Verhältnissr, welche hinsichtlich des Verbrauchs 
an zollpflichitgen Waarcu bei der freien Stadt Franksurt obwalten, ist wegen des An- 
tbeils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes Abkommen getroffen. 
Artikel 7. 
Da der zwischen Preußen und Oesterreich abgeschlossene Handels= und 3olser#n 
vom 19. Februar 1853, welchem die ileeigen kontrabirenden Staaten zufolge des 
tikel 11. des Vertrages vom 4. April 1653 beigetreten st sind, mit dem 31. Dennen 
1865 abläuft, so betrachten es die colsenikeige Staaten als ihre gemeinschaftliche 
Autgabe, das durch jenen Vermag begründete Verbältniß in einer, ibren innigen Be- 
ziehungen zu Oesterreich und den Interessen ihres Verkehrs mit demselben entsprechen- 
den Richtung, auf dem Wege der Verhandlung mit Oesierreich zu erhalten und weifer 
auszubilden. 
Artikel 8. 
Der Regierung. ides negenwirig zum Zollverein gehörenden Staates ist der Bei- 
tritt zu diesem Verkrage untel den, eintretenden Falls zwischen den kontrahirenden Staa. 
ien zu vereinbarenden Manfpeben vorbehaleen. 
Sofern nicht bis zum 1. Oktober d. J. der Beitritt aller dieser Regierungen er- 
folgt ist, werden die kontrahirenden Staaten ungesäumt über die alsdann erforderlichen 
Aenderungen in, der Jollorganisatlon und Elurichlungen für den Grenzschutz in Ver- 
bandlung ktreten. 
Artikel 9. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1876 von dem einem 
oder dem anderen der kontrahirenden Staaten gekündigt wird, soll er auf weitere zwölf 
Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Er soll unverzüglich zur Natisikation der hohen kontrahirenden Theile vorgeleg! 
und es soll die Auewechselung der Ratifkationen binnen spätestens sechs Wochen in Ber- 
lin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 28. Juni 1864. 
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. von Thümmel. 
(L. S.) (L. S.) (I. S.) (L. S.) 
Schmidt. Bodc. Thon. von Thielau. 
1i- (I. S.) (I. S.) (I. S.) 
Mettenius. 
(L. S.)
	        
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