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Ihre durclauct die Fürsitin-Regentin von Reuß älterer Linie
Seine nchleucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großberzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchst Ihren Finanz-Direklor Wilhelm Erdmann Flortan von Thlelau,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratiskatlon, folgender Vertrag.
abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.1
Die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung der Branntwein-Fabrikation und
des Tabakbaues wird in Sachsen, im Thüriugischen Zoll- und Handels-Vereine und in
Braunschweig auch ferner zur Anwendung kommen.
Durch die Besteuerung der Branntwein-Fabrikarion soll ein Steuerbetrag von 19/10
Groschen für das Preußische Quart Branntwein von 50 Procent Alkeholstärke nach
Tralles gesichert bleiben.
Artikel 2.
Die in Preußen gesehlich besiehende Besteuerung des Braumalzes wird in Sachsen
und Braunschwelg auch ferner zur Anwendung kommen. Im Thüringischen Joll= und
Handels-Vereine sollen die Steuern von der Bierberellung nicht unter den Betrag der,
in den übrigen kontrahirenden Staaten dermalen bestehenden Abgaben von dieser Fabri-
kation herabgesetzt werden.
Artikel 3.
Die Bestimmungen des Jollkartels vom 11. Mai 1833 finden auf diejenigen in den
vorsichenden Artikeln genannten Steuern Anwendung, bei welchen eine (lebereinstimmung.
der Gesetzgebung stattfindet.
Artikel 4.
Vei dem Uebergange von Branntwein, Tabakblättern, Tabakfabrikaten und Bler aus
dem Gebiete eines der kontrahirenden Staaten in das Gebiet eines anderen sindet eine
Abgaben. Erhetung oder -Rückvergütung nicht siakt. Diese gegenseltige Freiheit des Ver-
kehrs erstreckt sich auch auf Wein und Traubenmost, es mag die Hervorbringung derselben
in dem einen oder anderen der kontrahirenden Staaten einer inneren Steuer unterliegen,
oder nicht.
Artikel 5.
Zwischen den kontrahirenden Staaten ündet eine Gemeinschaft der Einnahmen stall,