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Diesenigen kontrahirenden Theile, zu deren Behörden solche Beamte nicht abgeordnet
find, gestehen den anderen dos Recht zu, von Zeit zu Zeit durch besonders zu eurlendende
Kommissarien von der Erhebung und Konnole der gedachten Steuern und Aabgaben,
insbesondere der Steuer von der Vranntwein-Fabrikation, Kenniniß zu nehmen.
Brennerel-Revisionen dürfen von Beamten eines anderen Theiles stete nur in Be-
aleitung eines Landesbeamten vorgenommen werden.
Artikel 10.
Sollte der, auf den Kopf der Vevölkerung treffende Ertrag an Branntweinsicuer
sich erheblich und anhaltend vermindern, ohne daß diese Erscheinung durch Mißernten
oder notorische Abnahme der Branntwein-Fabrikation oder Konsumtlon sich erklären ließe,
so soll durch eine gemeinschaftliche Untersuchung geprüft werden, ob die Verminderung
der Einnahme in der Unzulänglichkeit des zur Anwendung kommenden, auf dem Raum-
inhalt der zur Einmaischung oder Gährung der Maische benutzten Gesäße und der Zahl
der Einmaischungen beruhenden Erhebungs-Maßstabes ihren Grund habe. In diese
Frage bejahend zu entscheiden, so soll elne Aenderung des Erhebungs-Mahstabes insoweit
eintreten, als nöthig ist, um denselben dem, im Artikel 1. festgesehten Steuersate wiederum
nahe zu bringen.
Ist eine Einigung hierüber nicht zu erreichen, so bleibt es jedem der kontrahirenden
Theile überlassen, die ihm nothwendig scheinende Erhöhung des Erhebungssahes für sich
allein anzuordnen. Die Einnahme= Gemeinschaft soll zwar auch in diesem Falle fortge-
sezt, die Gleichheit des Theilnahme-Verhältulsses soll aber dadurch auftecht erbalten
werden, daß derjenige Theil, welcher den Steuersah erhöhet
1. von der gesammten in seinem Gebicte aufkommenden Branntweinsteuer- Einnahme
so viel von der Thellung ausschließt uud für sich behölt, als der von ihm für
die Branntwein-Fabrikalion aus mehligen Substanzen angenommene volle Er=
hebungssatz höher ist, als der glelchartlge Sah in den anderen Staaten;
2. beim Eingange von Branntwein aus dem Gebiete dersenigen Theile, welche einen
Dgeringeren Steuersaß beibehalten, eine, der Differenz der Steuersätze entsprechende
Uebergangs-Abgabe für seine alleinige Rechnung erhebt;
3. befugt ist, auf privative Rechnung die Rückvergütung bei der Ausfuhr in das
Auoland und in andere Vereinsstaaten im Verhältniß der eingetretenen Er-
böhung des Erhebungssatzes zu erhöhen und bei der Auofuhr in die Gebieit
der anderen kontrahirenden Staaten eine Rückvergütung zu gewähren, welche
jedoch den Betrag nicht übersleigen darf, um welchen die Vergütung bei der
Ausfuhr in das Ausland und in andere Vereinsstaaten erhöhet worden ist.