Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Diesenigen kontrahirenden Theile, zu deren Behörden solche Beamte nicht abgeordnet 
find, gestehen den anderen dos Recht zu, von Zeit zu Zeit durch besonders zu eurlendende 
Kommissarien von der Erhebung und Konnole der gedachten Steuern und Aabgaben, 
insbesondere der Steuer von der Vranntwein-Fabrikation, Kenniniß zu nehmen. 
Brennerel-Revisionen dürfen von Beamten eines anderen Theiles stete nur in Be- 
aleitung eines Landesbeamten vorgenommen werden. 
Artikel 10. 
Sollte der, auf den Kopf der Vevölkerung treffende Ertrag an Branntweinsicuer 
sich erheblich und anhaltend vermindern, ohne daß diese Erscheinung durch Mißernten 
oder notorische Abnahme der Branntwein-Fabrikation oder Konsumtlon sich erklären ließe, 
so soll durch eine gemeinschaftliche Untersuchung geprüft werden, ob die Verminderung 
der Einnahme in der Unzulänglichkeit des zur Anwendung kommenden, auf dem Raum- 
inhalt der zur Einmaischung oder Gährung der Maische benutzten Gesäße und der Zahl 
der Einmaischungen beruhenden Erhebungs-Maßstabes ihren Grund habe. In diese 
Frage bejahend zu entscheiden, so soll elne Aenderung des Erhebungs-Mahstabes insoweit 
eintreten, als nöthig ist, um denselben dem, im Artikel 1. festgesehten Steuersate wiederum 
nahe zu bringen. 
Ist eine Einigung hierüber nicht zu erreichen, so bleibt es jedem der kontrahirenden 
Theile überlassen, die ihm nothwendig scheinende Erhöhung des Erhebungssahes für sich 
allein anzuordnen. Die Einnahme= Gemeinschaft soll zwar auch in diesem Falle fortge- 
sezt, die Gleichheit des Theilnahme-Verhältulsses soll aber dadurch auftecht erbalten 
werden, daß derjenige Theil, welcher den Steuersah erhöhet 
1. von der gesammten in seinem Gebicte aufkommenden Branntweinsteuer- Einnahme 
so viel von der Thellung ausschließt uud für sich behölt, als der von ihm für 
die Branntwein-Fabrikalion aus mehligen Substanzen angenommene volle Er= 
hebungssatz höher ist, als der glelchartlge Sah in den anderen Staaten; 
2. beim Eingange von Branntwein aus dem Gebiete dersenigen Theile, welche einen 
Dgeringeren Steuersaß beibehalten, eine, der Differenz der Steuersätze entsprechende 
Uebergangs-Abgabe für seine alleinige Rechnung erhebt; 
3. befugt ist, auf privative Rechnung die Rückvergütung bei der Ausfuhr in das 
Auoland und in andere Vereinsstaaten im Verhältniß der eingetretenen Er- 
böhung des Erhebungssatzes zu erhöhen und bei der Auofuhr in die Gebieit 
der anderen kontrahirenden Staaten eine Rückvergütung zu gewähren, welche 
jedoch den Betrag nicht übersleigen darf, um welchen die Vergütung bei der 
Ausfuhr in das Ausland und in andere Vereinsstaaten erhöhet worden ist.
	        
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