Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg. Sondershausen, 
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß älterer Linie, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linle: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon; 
Selne Hoheit der Herzog von Braunschwetg und Lüneburg: 
Höchst Ihren Finanz.Direktor Wilhelm Erdmann Floörian von Thielau, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Vertrag 
abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Im Kurfürstenthum Hessen soll auch ferner dieselbe Beiteuerung des Tabakbaues 
stattfinden, welche auf Grund des Vertrages vom beutigen Tage in den Königreichen 
Preußen und Sachsen, den zum Thüringen Zoll= und Handels-Vereine gehörenden Stag- 
ken und im Herzogthum Braunschweig bestehet. 
Artikel 2. 
Bei dem Uebergange von Tabakblättern und Tabakfabrlkaten aus dem Gebiete ei- 
nes der kontrahirenden Theile in das Gebiet eines anderen sindet eine Abgaben-Erhe- 
bung oder „Nückvergütung nicht siatt. Diese gegenseitige Freihelt des Verkehrs erstreckt 
sich auch auf Wein und Traubenmost, es mag die Herworbringung derselben in dem 
einen oder anderen der kontrahirenden Staaten einer inneren Steuer unterliegen oder 
nicht. " 
Artikel 3. 
Zwischen den kontrahirenden Theitlen sindet eine Gemeinschaft der Einnahmen von 
denjenigen, in ihren Gebieten aufkommenden Abgaben stan, welche, nach Maßgabe der 
Jollvereinigungs-Verträge, von den aus anderen Jollvereins-Staaten übergehenden Ta- 
bakblätern und Tabakfabrikaten erhoben werden. 
Kommt in Zukunft von dem, aus anderen Zollvereins-Staaten übergehenden Wein 
und Traubenmest eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls in die Gemeinschaft. 
Artikel 1. 
Die Einnahmen don den, in die Gemeinschaft fallenden Abgaben werden in ihrem 
Brumo-Betrage, nach Abzug der Rückerstatungen für unrichtige Erhebungen, zwischen 
den kontrahirenden Theilen nach dem Verhälmiß der Bevölkerung vertheilt. 
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollvereine von drei zu drei Jah- 
ren statlfindenden Zählungen festgestellt.
	        
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